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. 10.
Ueber die Erfordernisse, welche die erstmalige Zulassung zur Candidaren-Prüfung
bedingen, und über das bei dieser Prüfung zu beobachtende Verfahren werden der
Prüfungs-Commission nähere Besiimmungen ertheilt werden.
. 1 1.,
II. Austellungs-Prüfung.
Die Anstellungs-Prüfung wird bei dem evangelischen Conffsstorium alljährlich in
den Monaten April, Mai und Junins, abtheilungsweise je mit 20 — 12 Candidaten,
vorgenommen.
. 12.
Die Zulassung zu derselben erfordert, daß der Candidat
1) das vier und zwanzigste Lebens-Jahr oder wenigstens die erste Hälfte desselben
zurückgelegt,
2) die Cundidaten-Prüfung wenigstens :1 — 2 Jahre zuvor zureichend erstan-
den, und
5) in der Eigenschaft eines Pfarr-Gehälfen eine wenigsfens einjährige praktische
Vorbereitung gemacht habe.
1
Ausnahmsweise können diejenigen Candidaten, welche zur Zeit der Anstellungs-
Prüfung ein öffentliches Lehramt oder die Stelle eines Repetenten an einem theologi-
schen Seminar bekleiden, oder wenigstens für eine solche von dem K. Studienrath be-
reits bezeichnet sind, schon nach sechsmonatlichen Pfarr-Gehülfen-Diensten zur Anstel-
lungs-Prüfung zugelassen werden.
Dagegen begründet die Uebernahme einer Hofmeisters-Stelle oder eines andern
Privat-Dienstes, eine literarische Reise u. dergl. keine Befreiung von der Borbedingung
einer einjährigen prabtischen Vorbereitung. «
Doch koͤnnen diejenigen Candidaten, welche durch aͤußere Verhaͤltnisse an der
Bekleidung einer Pfarr--Gehuͤlfen-Stelle verhindert wurden, durch das Ministerium
des Kirchen= und Schul-Wesens zur Anstellungs-Prüfung, unter der Voraussetzung
zugelassen werden, daß sie erweislichermaßen wenigstens im Predigen und Eatechisiren
sich fortwährend geübt haben-