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chendienste befaͤhigt. Einer Ausnahme von dieser Regel kann nur bei der zweiten
Classe durch das Ministerium des Kirchen= und Schul-Wesens Statt gegeben werden.
Sollten sich bei der Beförderungs-Prüfung eines Geistlichen merbliche Rückschritte
in Vergleichung mit der frühern Anstellungs= oder Beförderungs-Prüfung ergeben,
so ist derselbe zu eifrigerer Fortsehung seiner Privat-Studien anzuweisen, und nach.
Befinden der Umstände bis auf eine anderweitige Prüfung von der Beförderung aus-
zuschließen.
31.
Eine besondere Beförderungs-Prüfung bleibt für diejenigen angeordnet, welche-
von einer untergeordneten Kirchenstelle auf ein Dekanat vorzurücken wünschen.
Zu dieser Dekanats-Prüfung kann niemand zugelassen werden, der nicht we-
nigstens sechs Jahre kang ein untergrordnetes Kirchenamt zur Zufriedenheit bekleider
hat-
K. 32.
Auch viese Prüfung wird nicht nach bestimmten Zeir-Abschnitten, jedoch abgo-
sondert von der gewöhnlichen Beförderungs-Prüfung und höchstens mit drei Bewer-
bern gleichzeitig vorgenommen.
. 35.
Die Form und die Gegenstände der Debanats-Prüfung sind im Allgemeinen die-
selben wie bei der gewöhnlichen Beförderungs-Prüfung. Doch wird hiebei die Kennt-
niß des Kirchenrechts, der vaterländischen Kirchen= und Schul-Geseße und der wesent-
lichern Geschäfts-Formen vorzugsweise berücksichtigt.
Statt der Catechesen-Probe wird eine Aufgabe aus der Dekanatamtlichen Amts-
Praxis zur praktischen Lösung vorgelegt.
Das Ergebniß der Prüfung wird dem Gepräften durch Consistorial-Erlaß eröffner-
K. 34.
Schluß-Bestimmungen.
Zur landesherrlichen Bestätigung einer patronatischen Romination werden durch-
aus dieselben Prüfungen, wie zur unmittelbaren Ernennung oder Befdrderung auf
eine Kirchenstelle derselben Elasse erfordert-