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2) die Natur-Erzeugnisse aus eigenthümlichen Grund-Besthungen, die Aussaat für
diese Grund-Besihungen, die Natural-Gülten, Zehenten und Holzrechts-Bezüge,
ferner das zur Waide und Fütterung ein= oder ausgehende Vieh und die von
demselben gewonnenen Produkte, das auf Probezeit verkaufte Vieh, die Fahr-
nisse und Natural-Unterstützungen für die durch Brand oder andere Elemen-=
tar-Ereignisse Verunglückten, und das Marktoieh;
3) die Gegenstände zur Ausrüstung, Verarbeitung, Veredlung oder Reparatur,
jedoch nur
a)bei Flachs, Hanf, Werg, Wolle und Baumwolle zum Spinnen, und Gar-
nen zum Sieden, Bleichen, Weben und Färben bis zu 50 Pfd. einschließlich;
b) bei Leinwand zum Bleichen, Färben und Drucken bis zu 25 Pfd. ein-
schließlich;
c) bei Häuten zum Gerben, Fellen zum Färben und Gegenständen zur Repa-
ratur in einzelnen Stücken;
4) die weggeldsfreien Holzfuhren und Anspanne der ausländischen Grenz-Bewoh-
ner bei ihren Reisen innerhalb des Grenz-Verkehrs-Distriktes.
I) Besondere Bestimmung.
Alle Gegenstände, welche bei den Zoll-Stationen zum Verbrauche eintreten oder
im Durchgange bei denselben ein= oder austreten und daselbst behandelt werden, müs-
sen offen verpackt oder doch nach ihrer einfachen Verpackung erkennbar seyn.
K. 4.
In Beziehung auf die Competenz der Reben-Loll-Stationen wird anstatt des K. 5
der Verordnung vom 2. Oktober 1633 Folgendes bestimmt:
Bei den Reben-Zoll-Stationen dürfen dieselben Gegenstände ein= und ausgehen,
deren Ein= und Austritt bei den Zoll-Stationen gestattet ist.
Ausgenommen hievon sind: die Durchfuhr= und Passir-Güter und im Grenz-
Verkehre die Natural-Gülten, Zehenten und Holzrechts-Bezüge.
Die Zoll-Behandlungs-Befugnisse der Neben-Zoll-Stationen bestehen aber, neben
der Bedingung, daß dasjenige, was bei ihnen eintreten darf, offen verpackt oder nach
der einfachen Verpackung erkennbar sepn muß, darin, daß dieselben