Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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2) die Natur-Erzeugnisse aus eigenthümlichen Grund-Besthungen, die Aussaat für 
diese Grund-Besihungen, die Natural-Gülten, Zehenten und Holzrechts-Bezüge, 
ferner das zur Waide und Fütterung ein= oder ausgehende Vieh und die von 
demselben gewonnenen Produkte, das auf Probezeit verkaufte Vieh, die Fahr- 
nisse und Natural-Unterstützungen für die durch Brand oder andere Elemen-= 
tar-Ereignisse Verunglückten, und das Marktoieh; 
3) die Gegenstände zur Ausrüstung, Verarbeitung, Veredlung oder Reparatur, 
jedoch nur 
a)bei Flachs, Hanf, Werg, Wolle und Baumwolle zum Spinnen, und Gar- 
nen zum Sieden, Bleichen, Weben und Färben bis zu 50 Pfd. einschließlich; 
b) bei Leinwand zum Bleichen, Färben und Drucken bis zu 25 Pfd. ein- 
schließlich; 
c) bei Häuten zum Gerben, Fellen zum Färben und Gegenständen zur Repa- 
ratur in einzelnen Stücken; 
4) die weggeldsfreien Holzfuhren und Anspanne der ausländischen Grenz-Bewoh- 
ner bei ihren Reisen innerhalb des Grenz-Verkehrs-Distriktes. 
I) Besondere Bestimmung. 
Alle Gegenstände, welche bei den Zoll-Stationen zum Verbrauche eintreten oder 
im Durchgange bei denselben ein= oder austreten und daselbst behandelt werden, müs- 
sen offen verpackt oder doch nach ihrer einfachen Verpackung erkennbar seyn. 
K. 4. 
In Beziehung auf die Competenz der Reben-Loll-Stationen wird anstatt des K. 5 
der Verordnung vom 2. Oktober 1633 Folgendes bestimmt: 
Bei den Reben-Zoll-Stationen dürfen dieselben Gegenstände ein= und ausgehen, 
deren Ein= und Austritt bei den Zoll-Stationen gestattet ist. 
Ausgenommen hievon sind: die Durchfuhr= und Passir-Güter und im Grenz- 
Verkehre die Natural-Gülten, Zehenten und Holzrechts-Bezüge. 
Die Zoll-Behandlungs-Befugnisse der Neben-Zoll-Stationen bestehen aber, neben 
der Bedingung, daß dasjenige, was bei ihnen eintreten darf, offen verpackt oder nach 
der einfachen Verpackung erkennbar sepn muß, darin, daß dieselben
	        
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