Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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K. 22. 
Dienst-Verfehlungen von Universitäts-Lehrern, Beamten oder Dienern, welche 
das dem Kanzler als Collegial-Vorstand durch die K. Verordnung vom 30. Oktober 1321 
eingeräumte Strasmaß übersteigen, hat derselbe nach vorgängiger Untersuchung dem 
Ministerium des Innern anzuzeigen, oder, im Fall das Vergehen zum gerichtlichen 
Erkenntniß geeignet wäre, dem Gerichtshof des Schwarzwald-Kreises zum weiteren 
Versahren mitzutheilen. 
K. 25. 
In bürgerlichen Rechts-Streitigkeiten sind die Universitäts-Angehörigen 
dem ordentlichen Richter, und zwar der Kanzler und die ordentlichen Professoren dem 
Gerichtshof für den Schwarzwald-Kreis, die übrigen Lehrer aber, so wie die Universitäts- 
Beamten und die Studirenden dem Oberamts-Gericht Tübingen unterworfen. 
§. 24. 
Die Geschäfte der willkührlichen Gerichtsbarkeit werden nach Vorschrift 
der Landes-Geseßze durch die hiefür bestellten ordentlichen Behörden (mit Rücksicht auf 
den befreiten Gerichtsstand) behandelt. 
g. 285. 
Zur Unterstützung des Kanzlers wird demselben ein rechtskundiger Aktuar (Uni- 
versitäts-Sekretär) beigegeben, der nach vorgängiger Vernehmung des akademi- 
schen Senats auf den Vorschlag des Ministers des Innern vom König ernannt wird. 
Der Universitts-Sekretär hat 
1) die Führung des Amts-Protokolls, die Ausfertigungen und die Registratur des 
Kanzlers zu besorgen, 
2) bei den Sitzungen des akademischen Senats= der Disciplinar-Commission und 
des Verwaltungs-Ausschusses das Protokoll zu führen, die Ausfertigungen aus 
dem Protokoll und die Registratur dieser Collegial-Behörden zu besorgen, 
überhaupt 
5) dem Kanzler bei allen seinen Amts-Verrichtungen Hülfe zu leisten. 
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