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e) Zu Waaren verarbeitetes Kupfer und Messing, Kessel, Pfannen und dergl.
(Koͤnigl. Wuͤrttembergischer und Koͤnigl. Bayerischer Vereins-Tarif Ziffer 247. d.
282. e. 183. a, b. 283. c. 1. 2. Koͤnigl. Preußischen Tarifs Nro. 19. lit. c.
Abtheilung II).
) Geschmiedetes Eisen und grobe Eisenwaaren (Koͤnigl. Württembergischer und
Königl. Bayerischer Vereins-Tarif Ziffer 125. c, e, 8, i. 1. 2. I. 1. 2; ferner
580 und Ziffer 44. 427. 0, b. 1—c. Koönigl. Preußischen Tarifs Nro. 6.c, d, e.
II. Abtheilung).
Diesen unter a—l benannten Gegenständen wird bei dem Eingange in einen
andern der contrahirenden Staaten eine Erleichterung in der allgemeinen Tarifs=
Abgabe von 25 Procent bis zum 1. Januar 1331 und von da an von 50 Pro-
cent zugestanden, bis eine völlige Befreiung eintreten wird.
Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden Staa-
ten ertheilten Erfindungs-Patente oder Privilegien nicht nachgemacht oder ein-
geführt werden bönnen. Diese bleiben für die Dauer der Patente oder Privi-
legien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilte, ausgeschlossen.
Für die Zukunft wird man sich wegen Bewilligung solcher Patente über
gemeinschaftliche Grundsätze aus dem Gesichtspunkte vereinigen, daß sic in kei-
nem der contrahirenden Staaten auf Gegenstände bewilligt werden sollen, die
weder neu noch eigenthümlich sind. «
Art. 3.
Waaren und Güter, welche aus dem Gebiete eines der contrahirenden Staaten durch
das Gebiet eines andern in das Ausland oder von dem Ausland durch das Gebiet eines der
contrahirenden Staaten in das Gebiet eines andern geführt werden, sollen im Durch-
gange möglichst erleichtert werden. Die hohen contrahirenden Theile bestimmen daher
vorläufig, daß in den Staaten derselben, vom 1. Januar 1330 anfangend, in den oben-
bezeichneten Fällen die inländischen Erzeugnisse der Natur, des Gewerbfleißes und
der Kunst von den eigentlichen Durchgangs-Abgaben (ausschließlich der Chaussee= oder
Wege-Gelder und der Wasserzölle auf Strömen, bei welchen die Wiener-Congreß-Akte
oder besondere Staatsverträge Anwendung finden) gänzlich befreit sepn sollen.
Bei der Ausführung von Salz aus einer Staats= oder Privatsaline durch das
Gebiet eines der contrahirenden Staaten wird jedoch, unbeschadet des freien Ausgangs
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