Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

295

gehenden  Gütern  eingeführte  fire  Zollbeischlag,  ebenso  Pflaster=  Damm-Brücken=  und
Fährgelder  oder  unter  welchem  andern  Namen  dergleichen  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,
  ob  die  Erhebung  für  Rechnung  des  Staats  oder  eines  Privatberechtigten,
namentlich  einer  Commun,  geschieht,  nur  in  dem  Betrage  beibehalten,  oder  neu  eingeführt
  werden  bönnen,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungs-Kosten
angemessen  sind.

Das  Rähere  über  die  Ausführung  dieses  Grundsahes  in  den  Landen  der  hohen
contrahirenden  Theile  bleibt  einer  besondern  Uebereinkunft  vorbehalten,  wobei  man
überhaupt  auf  gleiche  Behandlung  und  insbesondere  auf  möglichste  Gleichstellung  der
Chaussee-Geld-Abgaben  Bedacht  nehmen  wird.

Das  dermalen  in  Preussen  nach  dem  allgemeinen  Tarif  vom  Jahre  1828  bestehende
  Chaussee-Geld  soll  als  ein  Maxrimum  der  Chaussee-Gebühr  angesehen  und  hinführo
  in  keinem  der  contrahirenden  Staaten  überschritten  werden.

Wos  insbesondere  die  Separat-Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflaster-Geldern
betrifft,  fo  sollen  sic  auf  chauffrten  Straßen,  da  wo  sic  noch  bestehen,  dem  vorstehenden
  Grundsaße  gemäß  aufgehoben  und  die  Ortspflaster  den  Chaussee-Strecken  dergestalt
elngerechnet  werden,  daß  davon  nur  die  Chaussee-Gelder  nach  dem  allgemeinen  Tarif
zur  Erhebung  kommen.

Art.  #.

Auch  machen  sich  die  hohen  contrahirenden  Theile  verbindlich,  auf  alle  Weise  dahin
  zu  wirken,  daß  ihre  ohnehin  schon  auf  derselben  Grundlage  beruhenden  Zollsysteme,
insbesondere  die  Eingangs-ZLollsätze,  die  Stellung  und  Fassung  des  Tarifs,  nicht  minder
die  Verwaltungs-Formen  mehr  und  mehr  in  Uebereinstimmung  gebracht  werden.

Art.  8.

Zur  Erleichterung  der  Bersendung  von  Waaren  aus  einem  der  contrahirenden
Staaten  in  den  andern,  und  zur  schnellern  Abfertigung  dieser  Sendungen  an  den  Zolle-Stellen
  werden  die  hohen  contrahirenden  Theile  bei  den  in  ihrem  ZJoll-Tarif  vorkommenden
  Maaß=  und  Gewichts-Bestimmungen  vorléufig  eine  Reduction  auf  das  Maaß
und  Gewicht,  welche  in  den  Tarisen  der  andern  contrahirenden  Staaten  angenommen
sind,  entwerfen,  und  zum  Gebrauche  sowohl  ihrer  Zoll-Aemter,  als  des  handeltreibenden
  Publikums,  öffentlich  bekannt  machen  lassen.