Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Unteraustheilung  und  ein  zwecknäßig  geleiteter  Einzug  zur  Schonung  der  ökonomischen
Verhältnisse  der  Steuerpflichtigen  wesentlich  beitragen;  so  haben  die  Oberämter  unter
Beobachtung  der  wegen  des  Steuer-Einzugs  früher  gegebenen  Bestimmungen,  namentlich
  vom  21.  Juni  1819  solche  Einleitungen  zu  treffen,  daß  die  für  die  Unteraustbeilung
  der  Steuern  erforderlichen  Arbeiten  überall  sogleich  vorgenommen  werden,
und  der  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Steuer=  Gelder  einen  geordneten  Gang
nehmen.
Stuttgart  den  18.  Juli  1629.
Suͤskind.

Vertheilung
der  direkten  Staats-Steuer  auf  die  Oberaͤmter  des  Königreichs,  die  Hof-Domainen-Kammer,
und  die  Staats-Cassen-Rentcn  pro  187/40

Oie  Steuer  beträgt  nach  der  mit  den  Ständen  getroffenen
Verabschiedungagagagg  „„½600  o  fl.

Hieran  kommen  47  auf  den  Grund-Ertrag  und  die  Gefälle,
und  zwar:
a)den  Grund-Ertrag  1736,0#  fl.

b)  die  Gefälll  .  115,619  fl.
1“341,669  fl.

zr  auf  die  Gebäunde  6433813353  fl.
Ur  auf  die  Gewerbe  (deren  Umlage  nochn  auegesetzt  ebleibty.  328,  o00  fl.

2“600,  oo  fl.