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Unteraustheilung und ein zwecknäßig geleiteter Einzug zur Schonung der ökonomischen
Verhältnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragen; so haben die Oberämter unter
Beobachtung der wegen des Steuer-Einzugs früher gegebenen Bestimmungen, namentlich
vom 21. Juni 1819 solche Einleitungen zu treffen, daß die für die Unteraustbeilung
der Steuern erforderlichen Arbeiten überall sogleich vorgenommen werden,
und der Einzug und die Ablieferung der Steuer= Gelder einen geordneten Gang
nehmen.
Stuttgart den 18. Juli 1629.
Suͤskind.
Vertheilung
der direkten Staats-Steuer auf die Oberaͤmter des Königreichs, die Hof-Domainen-Kammer,
und die Staats-Cassen-Rentcn pro 187/40
Oie Steuer beträgt nach der mit den Ständen getroffenen
Verabschiedungagagagg „„½600 o fl.
Hieran kommen 47 auf den Grund-Ertrag und die Gefälle,
und zwar:
a)den Grund-Ertrag 1736,0# fl.
b) die Gefälll . 115,619 fl.
1“341,669 fl.
zr auf die Gebäunde 6433813353 fl.
Ur auf die Gewerbe (deren Umlage nochn auegesetzt ebleibty. 328, o00 fl.
2“600, oo fl.