Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

334 
Physik, sodann wenigstens zwei und ein halb Jahr lang Vorlesungen über christliche 
Glaubens= und Sittenlehre, Kirchen= und Dogmen-Geschichte, Kirchenrecht, praktische 
Theologie, namentlich über Homiletik und Catechetik und über das alte und neue Te- 
stament gehbrt habe. 
Auch wird darauf gesehen, daß jeder nicht im Seminar-Verbande stehende Candi- 
dat während seiner Studienzeit auf der vaterländischen Universität wenigstens zwei 
Uebungs-Aufsätze bei der theologischen Fakultät eingereicht habe. 
g. 5. 
Zum Beweis der besuchten einzelnen Vorlesungen und beziehungsweise der Dauer 
des akademischen Studienlaufs hat die Prüfungs-Commission für jeden Pruͤfungs-Can- 
didaten, soweit derselbe seine Studien auf der vaterländischen Universität gemacht hat, 
ein von dem Universitäts = Sekretär zu fertigendes Verzeichniß über die von dem Can- 
didaten von Halbjahr zu Halbjahr besuchten Vorlesungen und über die in jeder dersfel- 
ben in Hinsicht auf Fleiß und Kenntnisse erworbenen Prädikate durch das akademische 
Kanzler-Amt einzuziehen. 
Eben so hat die Prüfungs-Commission in Hinsicht auf die sittliche Aufführung 
der Prüfungs-Candidaten auf der vaterländischen Universität die Zeugnisse der zustän- 
digen Behbôrden, beziehungsweise des Inspektorats am evangelischen Seminar und der 
akademischen Disciplinar-Commission, Lvon Amtswegen beizubringen. 
KC. 6. 
Candidaten, welche ihre Studienzeit theilweise auf auswärtigen Universitäten zu- 
gebracht haben, müssen über die Dauer derselben, über die von ihnen in dieser Zeir 
gebörten Vorlesungen und über ihre sittliche Aufführung von den zuständigen auswär- 
tigen Universitäts-Behörden die erforderlichen Zeugnisse beibringen und der ihnen nach 
C. 2 obliegenden Anzeige beilegen. 
. 7. 
Diejenigen Candidaten endlich, welche entweder sich im Falle des F. 3 befinden, 
oder wegen Mangels an den erforderlichen Vorbedingungen von einer frühern Candi- 
daten-Prüfung ausgeschlossen wurden, oder bei ihrer frühern Zulassung zu dieser Prä- 
fung nur unzureichende Kenntnisse bewiesen haben, und daher erst ein oder mehrerr 
Halbjahre nach Beendigung ihrer akademischen Studien der Candidaten-Prüfung erst-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.