334
Physik, sodann wenigstens zwei und ein halb Jahr lang Vorlesungen über christliche
Glaubens= und Sittenlehre, Kirchen= und Dogmen-Geschichte, Kirchenrecht, praktische
Theologie, namentlich über Homiletik und Catechetik und über das alte und neue Te-
stament gehbrt habe.
Auch wird darauf gesehen, daß jeder nicht im Seminar-Verbande stehende Candi-
dat während seiner Studienzeit auf der vaterländischen Universität wenigstens zwei
Uebungs-Aufsätze bei der theologischen Fakultät eingereicht habe.
g. 5.
Zum Beweis der besuchten einzelnen Vorlesungen und beziehungsweise der Dauer
des akademischen Studienlaufs hat die Prüfungs-Commission für jeden Pruͤfungs-Can-
didaten, soweit derselbe seine Studien auf der vaterländischen Universität gemacht hat,
ein von dem Universitäts = Sekretär zu fertigendes Verzeichniß über die von dem Can-
didaten von Halbjahr zu Halbjahr besuchten Vorlesungen und über die in jeder dersfel-
ben in Hinsicht auf Fleiß und Kenntnisse erworbenen Prädikate durch das akademische
Kanzler-Amt einzuziehen.
Eben so hat die Prüfungs-Commission in Hinsicht auf die sittliche Aufführung
der Prüfungs-Candidaten auf der vaterländischen Universität die Zeugnisse der zustän-
digen Behbôrden, beziehungsweise des Inspektorats am evangelischen Seminar und der
akademischen Disciplinar-Commission, Lvon Amtswegen beizubringen.
KC. 6.
Candidaten, welche ihre Studienzeit theilweise auf auswärtigen Universitäten zu-
gebracht haben, müssen über die Dauer derselben, über die von ihnen in dieser Zeir
gebörten Vorlesungen und über ihre sittliche Aufführung von den zuständigen auswär-
tigen Universitäts-Behörden die erforderlichen Zeugnisse beibringen und der ihnen nach
C. 2 obliegenden Anzeige beilegen.
. 7.
Diejenigen Candidaten endlich, welche entweder sich im Falle des F. 3 befinden,
oder wegen Mangels an den erforderlichen Vorbedingungen von einer frühern Candi-
daten-Prüfung ausgeschlossen wurden, oder bei ihrer frühern Zulassung zu dieser Prä-
fung nur unzureichende Kenntnisse bewiesen haben, und daher erst ein oder mehrerr
Halbjahre nach Beendigung ihrer akademischen Studien der Candidaten-Prüfung erst-