Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Besten einzelner Amts-Angehbrigen auf Kosten der leßtern auszufertigende öffentliche 
Urkunden, desgleichen fuͤr gewisse von Einzelnen gegenuͤber von amtlichen Behoͤrden 
auszustellende Privat-Urkunden vorgeschrieben sind, so weit solche das Departement 
des Innern beruͤhren, zu Sicherung des Zweckes der diesfalsigen Vorschriften und zu 
desto gewisserer Verhütung jeden Mißbrauchs Folgendes zu bestimmen: 
1) Jeder, der Gebrauchs-Formulare für Reisepässe, Wanderbücher, Schäfer- 
Dienstbücher, Heimathscheine, Geburts-Briefe und Bürgerrechts-Verzichte, 
Hausir-Patente, Vieh-Urkunden, Gesundheits-Scheine oder Wander-Urkunden 
für Schaafe drucken will, hat nicht nur seinen Namen und den Preiß des 
Eremplars beizufügen, sondern auch nach dem jedeomaligen Sate noch vor 
dem Abdrucke der einzelnen Eremplare zwei Correctur-Bögen dem Bezirksamt 
des Druckorts zur Durchsicht vorzulegen. 
2) Das Bezirksamt hat sich pflichtmäßig zu überzeugen, ob der Saß der Vor- 
schrist vollkommen getreu sey, Abweichungen zur Abänderung zu bezeichnen, 
und sich sofort über deren Vollzug Gewißheit zu verschaffen, bei gefundener 
Mangellosigkeit aber auf dem einen, dem Drucker zurückzugebenden Correctur= 
Bogen die schriftliche Erlaubniß zum Abdruck zu geben, den andern aber in 
seiner Registratur aufzubewahren. 
5) Der Drucker ist dafür verantwortlich, daß die Abdrücke mit dem genehmigten 
Correctur-Bogen gleichlautend seyen. Er hat daher den Lebteren gleichfalls 
aufzubewahren, um nöthigenfalls darauf zurückkommen zu können. 
4) Die Behbrden, welche sich gedruckter Formulare der befragten Art bedienen, 
haben ihr Augenmerk darauf zu richten, daß sie nur solche gebrauchen, welche 
den Namen des Druckers und den Preiß des Exemplars enthalten. Sollte 
irgend ein Mangel an einem solchen Formulare zu ihrer Kenntniß bommen, 
so haben sie das dem Drucker vorgeseßzte Bezirksamt zur geeigneten Unterfu- 
chung und Rüge gegen denselben zu veranlassen, beziehungsweise das Erfor- 
derliche deßhalb vorzukehren. 
5) Diejenigen Formulare, welche der Sportel-Stemplung unterliegen, sind ent- 
weder von der Behörde selbst, welche sie zu gebrauchen gedenkt, oder wenn der 
Drucker die diesfallsige Besorgung übernommen hat, wenigstens mit dem ge-
	        
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