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§. 1.
Die Bezirks-Gerichte und Bezirks-Aemter sind verbunden, unfehlbar innerhalb der
nächsten acht Tage nach Abfluß eines jeden Monats ein Verzeichniß über die
1) von ihnen selbst,
2„) von den höheren Gerichts= und beziehungsweise Verwaltungs-Behörden,
5) von anderen Bezirks-Gerichten und Bezirbs-Aemtern
erkannten, bereits in Rechtskraft erwachsenen und für die Königliche Staats-Casse zu
erhebenden Geldstrafen, welche von ihnen den Gestraften eröffnet worden sind, an die
Königlichen Cameral-Aemter, in deren Amto-Bezirk der Gestrafte wohnhaft ist, zu
übergeben.
. #7.
Dte von den Königlichen Oberämtern besonders zu führenden Verzeichnisse über
die von ihnen selbst und der Königlichen Ober-Zoll-Administration angesetzten Zoll-
strafen sind in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften gleichfalls innerhalb acht Tagen
nach Abfluß eines jeden Monats den Königlichen Ober-Zoll= und Hall-Aemtern zum
Einzuge zu übergeben.
Die übrigen Strafen wegen Uebertretung der Finanz-Gesetze sind, ebenso wie
bisher, vollständig und einzeln in die zu fertigenden Verzeichnisse (. 7) aufzunehmen.
g. 3.
Von Seite der Koͤniglichen Forstämter sind die nach der Dienst-Instruktion für
die Oberförster §. 4 vorgeschriebenen Forst-Straf-Assignarionen, wie bisher, viertel-
jährig den Cameral-Aemtern mitzutheilen.
S. 4. Z
Wenn ein Bezirks-Beamter selbst in eine Geldbuße verfällt, oder ausnahmsweise
dem Gestraften von den höheren Behdrden die von denselben erkannten Geldstrafen
selbst erbffnet werden, so haben die erkennenden Behörden nach eingetretener Rechts-
kraft des Straf-Erkenntnisses das Cameral-Amt, in dessen Bezirk der Gestrafte wohnt,
unmitrelbar von der erkannten Geldbuße in Kenntniß zu sehen, auch nach Abfluß eines
Rechnungs-Jahrs zu Hersiellung einer Controle gegen die Cameral-Aemter ein Ver-
zeichniß aller solchen im abgelaufenen Jahre erkannten Geldstrafen den betreffenden
Finanz-Kammern mitzutheilen.