Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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§. 1. 
Die Bezirks-Gerichte und Bezirks-Aemter sind verbunden, unfehlbar innerhalb der 
nächsten acht Tage nach Abfluß eines jeden Monats ein Verzeichniß über die 
1) von ihnen selbst, 
2„) von den höheren Gerichts= und beziehungsweise Verwaltungs-Behörden, 
5) von anderen Bezirks-Gerichten und Bezirbs-Aemtern 
erkannten, bereits in Rechtskraft erwachsenen und für die Königliche Staats-Casse zu 
erhebenden Geldstrafen, welche von ihnen den Gestraften eröffnet worden sind, an die 
Königlichen Cameral-Aemter, in deren Amto-Bezirk der Gestrafte wohnhaft ist, zu 
übergeben. 
. #7. 
Dte von den Königlichen Oberämtern besonders zu führenden Verzeichnisse über 
die von ihnen selbst und der Königlichen Ober-Zoll-Administration angesetzten Zoll- 
strafen sind in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften gleichfalls innerhalb acht Tagen 
nach Abfluß eines jeden Monats den Königlichen Ober-Zoll= und Hall-Aemtern zum 
Einzuge zu übergeben. 
Die übrigen Strafen wegen Uebertretung der Finanz-Gesetze sind, ebenso wie 
bisher, vollständig und einzeln in die zu fertigenden Verzeichnisse (. 7) aufzunehmen. 
g. 3. 
Von Seite der Koͤniglichen Forstämter sind die nach der Dienst-Instruktion für 
die Oberförster §. 4 vorgeschriebenen Forst-Straf-Assignarionen, wie bisher, viertel- 
jährig den Cameral-Aemtern mitzutheilen. 
S. 4. Z 
Wenn ein Bezirks-Beamter selbst in eine Geldbuße verfällt, oder ausnahmsweise 
dem Gestraften von den höheren Behdrden die von denselben erkannten Geldstrafen 
selbst erbffnet werden, so haben die erkennenden Behörden nach eingetretener Rechts- 
kraft des Straf-Erkenntnisses das Cameral-Amt, in dessen Bezirk der Gestrafte wohnt, 
unmitrelbar von der erkannten Geldbuße in Kenntniß zu sehen, auch nach Abfluß eines 
Rechnungs-Jahrs zu Hersiellung einer Controle gegen die Cameral-Aemter ein Ver- 
zeichniß aller solchen im abgelaufenen Jahre erkannten Geldstrafen den betreffenden 
Finanz-Kammern mitzutheilen.
	        
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