Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Nro.  41.

Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

 

Dienstag,  den  22.  September  1829.
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Inhakt.
Königl.  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  die  Vollziehung  der  von  den  Gerichts=  und  Verwaltungs=  Bebörden
  erkannten  Geldstrafen  betreffend.  (Mit  einer  Beilage.)  —  Dienst=  Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Die  Aufstellung  eines  gerichtlich  verpflichteten  Dollmekschers  für  die
Uebersetzung  von  Urkunden,  die  in  ktalientscher,  spanischer  oder  porkugiessscher  Srrache  abgesaßt  Und,  betreffend.


Dleust-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
die  Vollziehung  der  von  den  Gerichts=  und  Derwaltungs-Behbrden  erkannten  Geldsftrasen  betressend.

(Mit  einer  Beilage.)
Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Beseitigung  der  Nachtheile  einer  verzögerten  Vollziehung  der  von  Unsern
Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden  erkannten  Geldstrafen  haben  Wir,  nach  Anbbrung
  Unseres  Geheimen  Raths,  Uns  bewogen  gefunden,  folgendes  zu  verordnen: