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Nro. 41.
Regierungs-Blatt
fuͤr das
Koͤnigreich Wuͤrttemberg.
Dienstag, den 22. September 1829.
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Inhakt.
Königl. Dekrete. Königliche Verordnung, die Vollziehung der von den Gerichts= und Verwaltungs= Bebörden
erkannten Geldstrafen betreffend. (Mit einer Beilage.) — Dienst= Nachrichten.
Verfügungen der Departements. Die Aufstellung eines gerichtlich verpflichteten Dollmekschers für die
Uebersetzung von Urkunden, die in ktalientscher, spanischer oder porkugiessscher Srrache abgesaßt Und, betreffend.
Dleust-Erledigungen.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
A) Königliche Verordnung,
die Vollziehung der von den Gerichts= und Derwaltungs-Behbrden erkannten Geldsftrasen betressend.
(Mit einer Beilage.)
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zu Beseitigung der Nachtheile einer verzögerten Vollziehung der von Unsern
Gerichts= und Verwaltungs-Behörden erkannten Geldstrafen haben Wir, nach Anbbrung
Unseres Geheimen Raths, Uns bewogen gefunden, folgendes zu verordnen: