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unter den Fuͤchsen und uͤber die dabei bisher gemachten Erfahrungen sieht man sich zu
nachstehenden polizeilichen Verfuͤgungen veranlaßt:
1) Wenn ein Fuchs, bei dem man Ursache zu haben glaubt, ihn mit der wuth-
artigen Krankheit behafret zu crachten, einen Menschen oder ein anderes Thier
verletzt hat, so ist hievon der Orts-Obrigkeit ungesäumt eben so die Anzeige
zu machen, wie wenn die Verletung durch ein anderes der Wuth verdächtiges
Thier bewirkt worden wäre.
2) Die Bestimmungen der NF. 2, 3 und 4 der Ministerial-Verfügung vom 2. Ja-
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nuar 1325 (Reg. Blatt von 1624, S. 4 und 5), wonach, wenn ein der Wuth
verdächtiges Thier einen Menschen oder ein anderes Thier gebissen hat, oder
die Umstände wenigstens einen Zweifel hierüber übrig lassen, dasselbe, insofern
es lebend beigebracht werden bonnte, von Polizei wegen einzusperren und zu
beobachten, und mittlerweile das gebissene Thier, wenn der Eigenthümer nicht
seine Tödtung vorzieht, auf seine Kosten ohne Gefahr für Andere eingesperrt
zu halten, insofern aber jene Beifahung nicht thunlich seyn sollte, auf die zu-
erst bemerkte Weise mit dem gebissenen Thiere selbst zu verfahren ist, fündet
auch bei krank erscheinenden Füchsen, besonders aber dann Anwendung, wenn
sie einen Menschen, einen Hund oder eine Kaße gebissen haben.
Die im F. 5 gedachter Ministerial-Verfügung enthaltene Vorschrifr, daß ein
todt beigebrachted, oder während der polizcilichen Einsperrung gestorbenes, der
Wuth verdächtiges Thier, bei dem nicht die volle Gewißheit vorliegt, daß es
weder einen Menschen, noch ein anderes Thier verleht habe, in Beiseyn des
Oberamts-Arztes, oder bei dessen Verhinderung in Gegenwart eines sachkun-
digen Wund= oder Thier-Arztes, durch den, Klee-Meister von Polizei wegen
gedffnet werden soll, fällt jedoch bei krank erscheinenden Füchsen gänzlich weg.
Eine Uebernahme der durch eine solche Oeffnung verursachten Kosten auf eine
öffentliche Kasse findet daher nicht Katt.
Getödtete, oder während der Einsperrung gestorbene, für krank gehaltene
Füchse sind dagegen in allen Fällen unter polizeilicher Aufficht mit Haut und
Haaren gehbrig zu verscharren. Auch bei ihnen gilt daher die am Schlusse
der Ministerial-Verfügung vom 4. Februar 1828 (Reg. Blatt von 1628 S.5)