Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

451. 
Besizungen eine darauf radizirte Schulden-Last von 2 16, vob fl. übernommen. Da in- 
deß wegen gänzlicher Abführung dieser Passio-Capitalien noch während der Lebenszeir 
des gegenwärtigen Fideicommiß-Besiters Vorsorge getroffen worden ist, so sollen die 
Fideicommiß-Güter Schuldenfrei an seinen Fideicommiß-Nachfolger gelangen. 
II. Um jedoch auch für die Zukunft geeignete Vorsorge zur Verhütung unnöthiger 
und übermäßiger Belastung des Fideicommisses mit Schulden zu treffen, so wird ver- 
ordnet, daß nur im äußersten Nothfalle oder wegen eines augenscheinlichen besonderen 
Nugens, z. B. wegen Wieder-Erbauung eines abgebrannten Schlosses, oder weil ein 
Fideicommiß-Besitzer wegen Kricgs= oder Natur-Ereignisse mehrere Jahre die Güter- 
Einkünfte entbehren müßte, oder zum vortheilhaften Ankaufe eines das Arrondissement 
befördernden Gutes und dergleichen unter Einvernehmung der Agnaten und nach ein- 
geholter Bestätigung von Seite der geeigneten landesherrlichen Gerichtsstelle, Schulden 
auf das Fideicommiß gegen Verpfändung desselben sollen ausgenommen werden können. 
Diese Fideicommiß-Schulden dürfen jedoch in den oben genannten Nothfällen nie 
die Summe von fünfzig Tausend Gulden und die wegen einer neuen Erwerbung nie 
zwel Drittheile des Werthes letzterer übersteigen, und sie müssen, in — sogleich bei 
der Eapital-Aufnahme festzusetzenden Fristen aus den Fideicommiß-Erträgmssen wieder 
abbezahlt werden. 
K. 7. 
Vermehrung der Fideicommiß-Substanz. 
Eignet sich nicht zur öffentlichen Bekanntmachung. 
g. 8. 
Fideicommiß-Visitation. 
F. 9. 
Vorkehrungen gegen verschwenderische Fideiconmiß---Besitzer. 
Desgleichen. 
g. 10. 
Erbfolge. 
A) Des Mannsstammes. 
Die auf vorgedachte Art zu einem Familien-Fideicommiß unzertrennlich vereinigten 
Besitzungen sollen, wie fruͤher, nach Maßgabe der Primogenitur-Successions-Ordnung, 
Desgleichen.
	        
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