Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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einkunft zu tressen, welche der Genehmigung der betreffenden Kreis-Finanz- 
Kammer unterliegt. Wo aber die Gemeinden hiezu nicht geneigt sind, und 
der Ertrag so gering ausfaͤllt, daß die Ausruͤstung der Keltern nicht erfordert 
wird, ist das Zehnt= und Theil-Gefälle entweder von den Trauben zu nehmen, 
oder durch Uebereinkunft mit den Zehntpflichtigen nach pflichtmäßiger Schätzung 
in Geld zu erheben, den Weinberg-Besitzern aber der Gebrauch der Privat- 
trotten zu Auspressung ihrer Trauben zu gestatten. 
3) Die jährlichen Gefälle an Boden= Beet= und Gültwein sind, wo es die Um- 
stände zulassen, und die Abgabepflichtigen es wünschen, in Natur zu erheben: 
denjenigen aber, welche die Bezahlung in Geld vorziehen, ist der mittlere 
Herbst-Preiß anzusehben, und der Geldbetrag baar einzuziehen. Eben dieses 
findet bei denjenigen Weinberge-Besigern Statt, welche nichr so viel Wein er- 
lesen, als ihre Gültschuldigkeit beträgr, in so ferne sie nicht zu den ganz unbe- 
mittelten gehören. Bei den ganz unbeminelten aber, welche ihre Gültschuldig- 
keit nicht in Natur abtragen können, ist der Natural-Betrag in Ausstand zu 
schreiben, und dann nach der Verordnung vom 36. März 1819 (Reg. Blatt 
S. 145) das Weitere zu beobachten. · 
4) Da die Wein-Besoldungen sämtlicher Kirchen= und Schuldiener nach der Ver- 
fügung vom 16. September d. J. (Reg. Blatt S.417) in Geld bezahlt werden, 
so sind nur noch die übrigen, der Staats-Casse obliegenden Abgaben an Besol- 
dungen, Gülten, Tagwein rc. soweit es möglich ist, in Natur zu leisten. 
5) Das nach F. 2 von den Trauben eingezogene Gefäll ist, wenn es zur Wieder- 
abgabe an Gülten und andern Schuldigkeiten der Cameralämter nicht erfor- 
derlich oder nicht tauglich ist, ungekeltert zu verwerthen. Ueberhaupt aber ist 
der ganze Wein-Gesäll-Ueberschuß sogleich im öffentlichen Aufstreiche oder aus 
freier Hand zu verkaufen. 
6) Die Koniglichen Cameralämter haben die Vorlegung der vorläufigen Anzeigen 
an das Finanz-Ministerium über das Ergebniß der Weinlese (Reg. Bl. 13a2 
S. 763) zu beschleunigen, auch die Herbst-Rechnungen zur gehörigen Zeit an 
die Kreis-Finanz-Kammern einzusenden. 
Stuttgart den 20. Oktober 12629. Varnbüler.
	        
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