Cloilliste und der Hof: Domaͤnen-Kammer,
in soweit sie Siellen bekleiden, welche nicht
mie unbedingter Entlaßbarkeit verbunden
nd, guädigst zu begründen, und dabei dle
gedachten Diener in Bezug auf Yenslone=Berhéltulsse
mit den Cloll-Staatedlenern
glelchzustellen geruht.
Da es hlebel blllig und den Gesetzen
angemessen erschien, daß im Falle der Versebung
eines penstonsfählgen Dieners der
Cloilliste oder der Hof-Domänen-Kammer,
in die Dienste des Staates, und umgekehrt
bel Versetzung elnes pensionsfähigen Sta#sdleners
in die erst gedachten Dienste, die
Denslons = Verhältnisse des Versetzten ulcht
beelaträcheigt werden; so ist dlesfalls vermige
der obgedachten Verordnung felgendes
festgesetzt worden:
1) Wird ein penslonsberechisgter Diener
aus den Diensten des Hofes oder der
Hof-Domänen-Kammer in Staats--dlenste,
oder aus dlesen in jene versetzt,
so werden demselben, In soferne er wleder
in eine penslonoberechilgte Stelle
tritt, gegenseilig die Dienstjahre, welche
er in seinem vorigen Dlenst-Ver-Hälinisse
auf pensionsberechtigten Stellen
zugebracht bat, zum Behuf seiner
Pensions Anspräche angerechnet, ohne
von der einen oder andern Denstions=Casse
die ven dem Dlener früher geleisteten
Pepsions-Biilröge aus #ufolgen.
2) Geschleht hingegen die Versetzung eines
per sionsberechtigten Dieners obne
sein Verschulden, oder gegen seinen
Willen auf elne nicht pensiens öbige
Stelle, so bleiben ihm dle erworbenen
Pensltons = Ausprüche gegen diejenige
Casse, zu wrlcher er vorher Beiträce
gegeben hat, in der Maße vorbehalten,
daß sich dleselben gegen Fornelchung
der Belträge in diese Casse mit den
welteren Dleustjahren geselich erbbhen.
3) Ruͤckt ein solcher Diener (1) spaͤ-ter
wieder in eine pensionsberechtigte
Stelle vor; so werden derjenigen Casse,
gegen welche er nun bledurch Pensions-Anspruͤche
erwirbt, von der andern, bel
welcher dieselben dann aufhbren, die
Pensions--Beliraͤge, we'che die ledtere
von dem Tage selner Versetzurg auf
eine nicht pensionssähige Stelle an bezog,
ausgefolgt, und dadurch bei der
empfongenden Casse die Yenslons-Ausprüche
des Dieners nach Maßgabe der
bel der Penssontrung zu berückslchulgenden
frühern Dlenstjabre überhaupt begründet.