Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Cloilliste  und  der  Hof:  Domaͤnen-Kammer,
in  soweit  sie  Siellen  bekleiden,  welche  nicht
mie  unbedingter  Entlaßbarkeit  verbunden
nd,  guädigst  zu  begründen,  und  dabei  dle
gedachten  Diener  in  Bezug  auf  Yenslone=Berhéltulsse
  mit  den  Cloll-Staatedlenern
glelchzustellen  geruht.

Da  es  hlebel  blllig  und  den  Gesetzen
angemessen  erschien,  daß  im  Falle  der  Versebung
  eines  penstonsfählgen  Dieners  der
Cloilliste  oder  der  Hof-Domänen-Kammer,
in  die  Dienste  des  Staates,  und  umgekehrt
bel  Versetzung  elnes  pensionsfähigen  Sta#sdleners
  in  die  erst  gedachten  Dienste,  die
Denslons  =  Verhältnisse  des  Versetzten  ulcht
beelaträcheigt  werden;  so  ist  dlesfalls  vermige
  der  obgedachten  Verordnung  felgendes
  festgesetzt  worden:

1)  Wird  ein  penslonsberechisgter  Diener
aus  den  Diensten  des  Hofes  oder  der
Hof-Domänen-Kammer  in  Staats--dlenste,
  oder  aus  dlesen  in  jene  versetzt,
so  werden  demselben,  In  soferne  er  wleder
  in  eine  penslonoberechilgte  Stelle
tritt,  gegenseilig  die  Dienstjahre,  welche
  er  in  seinem  vorigen  Dlenst-Ver-Hälinisse
  auf  pensionsberechtigten  Stellen
  zugebracht  bat,  zum  Behuf  seiner
Pensions  Anspräche  angerechnet,  ohne
von  der  einen  oder  andern  Denstions=Casse

  die  ven  dem  Dlener  früher  geleisteten
  Pepsions-Biilröge  aus  #ufolgen.


2)  Geschleht  hingegen  die  Versetzung  eines

  per  sionsberechtigten  Dieners  obne
sein  Verschulden,  oder  gegen  seinen
Willen  auf  elne  nicht  pensiens  öbige
Stelle,  so  bleiben  ihm  dle  erworbenen
Pensltons  =  Ausprüche  gegen  diejenige
Casse,  zu  wrlcher  er  vorher  Beiträce
gegeben  hat,  in  der  Maße  vorbehalten,
daß  sich  dleselben  gegen  Fornelchung
der  Belträge  in  diese  Casse  mit  den
welteren  Dleustjahren  geselich  erbbhen.


3)  Ruͤckt  ein  solcher  Diener  (1)  spaͤ-ter

  wieder  in  eine  pensionsberechtigte
Stelle  vor;  so  werden  derjenigen  Casse,
gegen  welche  er  nun  bledurch  Pensions-Anspruͤche
  erwirbt,  von  der  andern,  bel
welcher  dieselben  dann  aufhbren,  die
Pensions--Beliraͤge,  we'che  die  ledtere
von  dem  Tage  selner  Versetzurg  auf
eine  nicht  pensionssähige  Stelle  an  bezog,
  ausgefolgt,  und  dadurch  bei  der
empfongenden  Casse  die  Yenslons-Ausprüche
  des  Dieners  nach  Maßgabe  der
bel  der  Penssontrung  zu  berückslchulgenden
  frühern  Dlenstjabre  überhaupt  begründet.