Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Die Forst-Bezirks-Eintheilung selbst bleibt vor der Hand noch ausgesetzt. 
Unter analoger Anwendung der im F. 20 bezeichneten Bedingungen wird uͤbrigens 
dem Fürsten gestattet, sich mit andern fürstlich Hohenlohe'schen Häusern über gemein- 
schaftliche Forst-Verwaltungs-Bezirke zu vereinigen. 
§. 45. 
Die fürstlichen Forst-Verwalter sind den Königlichen Ober-Förstern und die fürst- 
lichen Revier-Förster den Koniglichen Forstdienern gleichen Grades, sowohl in Bezie- 
hung ihrer Dienst-Befuguisse, als rücksichtlich ihrer Dienst-Verhältnisse, wie namentlich 
in Ansehung der Befähigung, der Annahme und Entlassung, der Besoldung und Pen- 
sionirung in der Regel völlig gleichgestellt. 
Unter dieser Voraussetzung wird jedoch, so fern ein fürstlicher, allein oder gemein- 
schaftlich gebildeter Forst-Verwaltungs-Bezirk von geringerem Umfange als der eincs 
Königlichen Forstamts ist, dem Fürsten nachgelassen, die Befoldung eines fürstlichen 
Forst-Verwalters nur auf goo fl. in Geld und Naturalien festzuseßen. 
Auch bleibt dem Fürsten überlassen, die Stelle eines Forst-Verwalters mit der 
eines fürstlichen Domänen-Raths, oder Rentbeamten zu verbinden; inzwischen ka## 
die Wiederaufhebung dieser Geschäfts-Verbindung keine Veränderung in den Dienst- 
Verhältnissen des Forst-Verwalters, namentlich in Ansehung des Gehalts, zur Folge 
haben. 
K. 46. 
Ausnahmsweise wird dem Fürsten gestattet, Forst-Verwalter oder Revier= 
Förster nur im Verhältniß von Privat-Dienern, zunächst für die Ausübung der 
Forst= und Jagd-Polizei (aller dem Fürsten zustehenden Forst= und Jagd-Gerechtsame 
mit Ausnahme des Straf-Rechts) in den eigenthümlichen fürstlichen Waldungen 
anzustellen, deren Annahme und Entlassung einzig von den Bestimmungen des Dienst- 
Kontrakts abhängig bleibt. 
Hinsichtlich ihrer Verhältnisse treten folgende Bestimmungen ein: 
1) die im Verhältniß von Privat-Dienern stehenden fürstlichen Forst-Verwalter 
sind, sofern sich ihre Verwaltung und Beaufsichtigung auf die eigenthümlichen 
fürstlichen Waldungen beschränkt, gleich Unsern Ober-Förstern Unsern 
höheren Forst-Behörden umnittelbar untergeordnet.
	        
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