Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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von dem vertragsmaͤßig zur Eingangs-Abfertigung ermaͤchtigten Grenz-Zoll- 
Amte erhoben wird; 
2) von Branntwein und Obst-Wein (Obst-Most) findet bei dem Ein- 
gang die Erhebung einer Abgabe nicht Statt; es wird aber auf den Grund 
von Abfuhr-Scheinen, welche das zur Eingangs-Abfertigung ermaͤchtigte 
Grenz-Zoll-Amt ertheilt, bei der Eintage die gesehlhe Trank-Steuer 
a) von Branntwein mit . ..)fl00krprsth, 
b) von Obst-Most mit . . . . 2fl. — pr. Ohm 
erhoben. 
II. Von inländischem Taback, Wein und Most, Zucker nnd Syrup, 
baumwollenen, seidenen und wollenen Waaren, Leder und Leder-Waaren, 
Kupfer= und Messing-Waaren, geschmiedetem Eisen und groben Eisen- 
Wagaren. 
A) Beim Eingang in das Württembergisch-Bapernsche Vereins-Gebiet: 
der Betrag des in diesem Falle zu entrichtenden ermäßigten Eingangs-Zolls ist 
in dem beigefügten Verzeichnisse (Beilage A) enthalten. 
))Beim Eingang in das Königreich Preussen: 
die in diesem Falle zu zahlenden ermäßigten Eingangs-Abgaben weiset das an- 
liegende Verzeichniß (Beil. Lit. B. 1) nach. 
C) Bei dem Eingange in das Großherzogthum Hessen: 
die in dem angeschlossenen Verzeichnisse (Lit. B. 2) enthaltenen Gebühren. 
Die in den Verzeichnissen A und B, 1 und 2 bemerkten Abgabensätze gelren für 
das Jahr 1330; späterhin eintretende Veränderungen sollen seiner Zeit besonders be- 
kannt gemacht werden. 
. 3. 
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird das Verhältniß zwischen den 
Württembergischen, Bayern'schen, Preussischen und Hessischen Maaßen und Gewich- 
ten durch die Anlage C zur öffentlichen Kunde gebracht. 
*-t 
Der Aus= und Eingang aller, aus einem Vereins-Gebiet in das andere 
übergehenden Gegenstände, mit Ausnahme derjenigen, welche nach den allgemeinen
	        
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