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von dem vertragsmaͤßig zur Eingangs-Abfertigung ermaͤchtigten Grenz-Zoll-
Amte erhoben wird;
2) von Branntwein und Obst-Wein (Obst-Most) findet bei dem Ein-
gang die Erhebung einer Abgabe nicht Statt; es wird aber auf den Grund
von Abfuhr-Scheinen, welche das zur Eingangs-Abfertigung ermaͤchtigte
Grenz-Zoll-Amt ertheilt, bei der Eintage die gesehlhe Trank-Steuer
a) von Branntwein mit . ..)fl00krprsth,
b) von Obst-Most mit . . . . 2fl. — pr. Ohm
erhoben.
II. Von inländischem Taback, Wein und Most, Zucker nnd Syrup,
baumwollenen, seidenen und wollenen Waaren, Leder und Leder-Waaren,
Kupfer= und Messing-Waaren, geschmiedetem Eisen und groben Eisen-
Wagaren.
A) Beim Eingang in das Württembergisch-Bapernsche Vereins-Gebiet:
der Betrag des in diesem Falle zu entrichtenden ermäßigten Eingangs-Zolls ist
in dem beigefügten Verzeichnisse (Beilage A) enthalten.
))Beim Eingang in das Königreich Preussen:
die in diesem Falle zu zahlenden ermäßigten Eingangs-Abgaben weiset das an-
liegende Verzeichniß (Beil. Lit. B. 1) nach.
C) Bei dem Eingange in das Großherzogthum Hessen:
die in dem angeschlossenen Verzeichnisse (Lit. B. 2) enthaltenen Gebühren.
Die in den Verzeichnissen A und B, 1 und 2 bemerkten Abgabensätze gelren für
das Jahr 1330; späterhin eintretende Veränderungen sollen seiner Zeit besonders be-
kannt gemacht werden.
. 3.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird das Verhältniß zwischen den
Württembergischen, Bayern'schen, Preussischen und Hessischen Maaßen und Gewich-
ten durch die Anlage C zur öffentlichen Kunde gebracht.
*-t
Der Aus= und Eingang aller, aus einem Vereins-Gebiet in das andere
übergehenden Gegenstände, mit Ausnahme derjenigen, welche nach den allgemeinen