Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

75 
K5. 
Spoktel-Ansätze und Controle-Verzeichniß bei den höhern Behörden. 
Bei den Ministerien und den Landes-Collegien, in so weit ihnen nach +. 1 der 
Sportel-Ansat zubommrt, wird sogleich bei der Entscheidung oder Erledigung des Falls 
auch die Sportel angeset und der Ansaß in das Concept der Ausfertigung aufge- 
nommen, wofür der Expedient verantwortlich ist. Die Sportel wird daher zugleich 
mit der Verfügung an die Amts-Stelle zur Erhebung ausgeschrieben, welche die Ver- 
fügung zu eröffnen oder zu vollziehen hat. 
Ihr Betrag wird auf der rechten Seite der Auofertigung beigesetzt. 
Zur Controlirung der Sportel-Erhebung wird bei jedem Ministerium und Landes- 
Collegium ein Eanzlei-Beamter aufgestellt, welchem obliegt, über sämtliche an die 
Amts-Stellen ausgeschriebene Sporteln ein nach Aemtern abgetheiltes Verzeichniß nach 
dem Formular LI#it. A fortlaufend zu führen. 
Es ist ihm zu diesem Ende von dem expedirenden Sekretär die den Sportel= 
Ansaß enthaltende Verfügung mitzutheilen und von ihm sodann der Eintrag in das 
Verzeichniß (Formular L#it. A) beizuseben. Nur wenn dieser Eintrag bescheint ist, darf 
eine Concept-Ausfertigung bei der Registratur niedergelegt werden. 
Diese Sportel-Verzeichnisse umfassen je den Zeitraum eines Etats-Jahrs; damit 
aber den Bezirks-Aemtern die erforderliche Zeit zur Erhebung und zum Abschluß ihrer 
Rechnungen übrig bleibe, so werden sie je am 31. Mai geschlossen, so daß die im Mo- 
nat Juni anfallenden Sporteln in das neue Etats-Jahr übergehen und zur Erhebung 
und Verrechnung in diesem ausdrüklich ausgeschrieben werden. 
Aus diesem Verzeichnisse übergibt der controlirende Beamte je am 
1. September, 
1. December, 
1. März und 
1. Junie 
einen speciellen Auszug an die der erhebenden Stelle zunächst vorgesetzte Behörde, da- 
mit diese eine sichere Grundlage zur Prüfung der vierteljährigen Sportel-Rechnung 
der Stelle erhält.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.