80
. 11.
Sportel-Ausätze durch Orts-Vorsteher.
SportelVerzeichnisse der Pfarr= und Schultheißen, Aemter.
Die Orts-Vorsteher #. 2) haben die Sportel nur für die Erlaubniß zu gewöhn=
lichen Tänzen, so wie zu Ausstellung von Kunstwerken und Seltenheiten anzusetzen
und zu erheben; sie bescheinen gleichfalls dafuͤr mit Sportel-Zeichen, welche ihnen von
dem Oberamte auf Abrechnung uͤbergeben werden.
In folgenden Fällen haben die Orts-Vorsteher vierteljährlich zur Controle des
Sportel-Bezugs Verzeichnisse zum Beleg der Sportel-Rechnung zu übergeben und zwar
a) die geistlichen Vorsteher,
zum Beleg der oberamtlichen Sportel-Rechnung an die Oberämter:
über die Gestattung von Taufen in Privathäusern,
über die Ueberschreitung der erlaubten Anzahl von Tauf-Pathen,
über die Beerdigung außerhalb der Parochie des Sterbe-Orto;
b) die weltlichen Vorsteher,
zum Beleg der cameralamtlichen Sportel-Rechnung an die Cameral-Aemter:
über Bürger-Annahmen,
über Co dienst-Erseß
über die sährlichen Abgaben“ von e Wirchschaften,
über die Verleihung des den Gemeinden und Stiftungen zugehbrigen
Grund-Eigenthums, Schaafwaiden rc.
. 1½2.
Sportel-Verzeichnisse und Sportel-Rechnungen der Schultheißen-Aemter.
Die Sportel-Verzeichnisse der Orts-Vorsteher enthalten dieselben Columnen, wie
das Formular Lit. C, jedoch ohne alle Abtheilung.
Die Sportel-Gelder haben die Schultheißen-Aemter mit den Rechnungen an das
ihnen vorgesehte Oberamt einzusenden, welches die Sportel-Rechnungen sämtlicher
Schultheißen-Aemter seines Bezirks zugleich mit seiner eigenen Rechnung zur Prüfung
einzusenden hat. Wird von einem Schultheißen-Amt innerhalb eines Quartals kein
Sportel-Ansaß gemacht, so ist statt der Rechnung eine Anzeige hievon einzusenden.