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Die Stempelung dieser Gebrauchs-Formularien geschieht bei dem Revisorat des
Steuer-Collegiums, woruͤber der betrefsende Kanzlei-Beamte ein Verzeichniß nach dem
Formular Lit. G fuͤhrt.
Von jeder einzelnen Stempelung hat derselbe dem Cameral-Amt Stuttgart eine
DAlnweisung zur baaren Erhebung des Stempel-Betrags sogleich zuzustellen; zur Prü#-
fung der vierteljährigen Sportel-Rechnung des Cameral-Amts aber ist nach der An-
ordnung im §.3 je am 1. September, 1. December, 1. März und 1. Juni ein spezieller
Auszug aus dem über die Stempelung zu führenden Verzeichniß der Finanz-Kammer
des Neckar-Kreises zu übergeben.
Die gestempelten Gebrauchs-Formularien, welche bei den Bezirks-Aemtern noch
vorräthig sich befinden, und seit der Vekanntmachung des Sportel-Gesetzes entweder
nicht mehr dem Stemwel unterworfen sind (Vollmachten, Special-Cautionen), oder in
der Stempel-Größe verändert wurden (Reise-Pässe), werden spätestens bio zum 1. April
dieses Jahrs dem Steuer-Collegium zur Vernichtung eingesandt, welches wegen Ver-
Zütung des Stempels und der Druck-Kosten eine Verfügung treffen wird.
&é. 20.
Stempelung der Spiel-Karten und der ausländischen Kalender.
Die Stempelung der Spiel-Karten und ausländischer Kalender geschieht gleich-
falls bei dem Reoisorat des Steuer-Collegiums, worüber das Nöthige in das Stem-
pel-Verzeichniß (Formular Uit. 6) aufgenommen und dem betressenden Cameral-Amte,
in dessen Bezirk der Schuldner wohnt, zur baaren Erhebung des Stempel-Betrags
sogleich Nachricht gegeben wird.
Das Cameral-Amt verrechnet diesen Stempel in der Sportel-Rechnung unter
einer besonderen Abtheilung.
Der im §.1179 vorgeschriebene vierteljährige spezielle Auszug aus dem Stempel-
Verzeichniß ist sofort an die betreffende Finanz Kammer zu übergeben.
. 21.
Stempelung der politischen Zeitschriften.
Wenn die Genehmigung zu Herausgabe einer inlaͤndischen politischen Zeitschrift