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K. 28.
Allgemeine Vorschristen für die Prüfungen. Befähigung zu einer niedrigeren Abtheilung.
Sollte der Candidat einer höheren Abtheilung zwar nicht für diese, wohl aber
für eine niedrigere als befähigt erkannt werden; so kann ihm, wenn er es wünscht,
die Prüfungs-Behörde, welche die Prüfung vornahm, ein auf die niedrigere Abtheilung
gerichtetes Zeugniß ausstellen.
Sie hat jedoch die ordentliche Prüfungs-Behörde für diese Abtheilung, beziehungs-
weise die betreffende Kreis-Regierung (§. 25) hievon in Kenntniß zu sehen.
K. 29.
6 Wiederholte Prüfung.
Jedem, der bei der Prüfung durchgefallen, oder nur zu den Befugnissen einer
niedrigeren Abtheilung ermächtigt worden ist, steht, wenn er in seinen Kenntnissen
vorgeschritten zu seyn glaubt, frei, um eine neue Prüfung sich zu melden.
Es muß jedoch seit der früheren Prüfung wenigstens Ein Jahr verstrichen seyn,
und der Candidat muß sich vor der Zulassung durch Zeugnisse gehdrig ausweisen, daß
er diese Zeit zu seiner Weiterbildung wohl benützt habe. Wird diese neue Prüfung
von einem bei der vorhergegangenen ganz Durchgefallenen nachgesucht, so kann er sich
darum nur bei der Behörde für die dritte Abtheilung (F. 25) bewerben, und die Be-
hörden für die höheren Abtheilungen sind, wenn er sich bei ihnen meldet, befugt, ihn
ohne Weiteres dahin zu weisen, es wäre denn, daß er namhafte Zeugnisse beibréchte,
welche seine inzwischen erlangte Befähigung für eine höhere Abtheilung glaublich
machen.
Ist hingegen vom Vorrücken in eine höhere Abtheilung die Rede, so muß die
Anmeldung bei derjenigen Prüfungs-Behörde geschehen, welche für diese höhere Ab-
theilung bestellt ist (I§6. 18 u. 25).
Im Uebrigen ist eine solche wiederholte Prüfung als eine durchaus neue, nicht
als blose Fortsehung oder Ergänzung der früheren Prüfung zu behandeln.
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Prüfungs-Akten.
Die Concepte der Prüfungs-Zeugnisse werden nebst den persönlichen Notizen über
die Candidaten in ein fortlaufendes Prüfungsbuch eingetragen, welches mit den übrigen