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Unterschied ist in der Art aufgehoben, daß dieselben, so ferne sie nach den
nachstehenden Bestimmungen uͤberhaupt noch besonderen Vorsichtsmaßregeln
unterworfen bleiben, künftighin auf gleiche Weise zu behandeln sind.
Für verdächtig aber sind überhaupt diejenigen Orte und Gegenden an-
zusehen, welche nicht über zwanzig Stunden von den angesteckten Orten
und Gegenden entfernt sind, oder auch nur mit solchen in freiem, an keine
sanitäts-polizeiliche Vorsichtsmaßregeln gebundenen Verkehr stehen.
Zu den angesteckten und der Ansteckung verdächtigen Gegenden sind hie-
nach dermalen auf dem Festlande namentlich zu rechnen:
die samtlichen jenseits der Elbe gelegenen Gegenden, mit Ausnahme des be-
treffenden K. Sächsischen Gebiets, dann disseits der Elbe die K. Preußischen
Regierungs-Bezirke Magdeburg und Merseburg, die Anhalt'schen Länder,
ferner Böhmen, das Erzherzogthum Oestreich und Salzburg, nebst den Län-
dern im Osten dieser Provinzen.
Dagegen hören diejenigen Theile der Oeftreichischen Monarchie, welche
durch den Tyrolisch-Iralienischen Cordon zunächst als geschützt zu betrachten
sind, namentüich Tyrol, Vorarlberg und die Lombardey vor der Haud auf,
als verdächtrig behandelt zu werden.
Aenderungen, die hierin vorgehen follten, werden zur allgemeinen Kennt-
niß gebracht werden. "
2) Personen, welche aus angesteckten oder verdächtigen Gegenden kommen, sind
disseits dann zuzulassen, wenn sie sich über die Erstehung einer fünftägigen
Contumaz oder darüber ausweisen können, daß sie die letzten fünf Tage in
gesunden Gegenden zugebracht haben.
Die verpackten Effekten solcher Reisenden aber sind, wenn nicht eine
vorangegangene Decsinfektion nachgewiesen werden kann, einem 24—58stündi-
gen Reinigunge-Verfahren zu unterwerfen.
5) Reue und ungebrauchte Waaren, so wie Briefe, Gelder und andere
Gegenstände der Versendung, die nicht unter die hienach bemerkten Aus-
nahmen fallen, dürfen, mögen sie gleich aus angesteckten oder verdächtigen