Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Gegenden kommen" auch ohne den Nachweis über eine erstandene Contumaz 
und vorangegangene Reinigung eingebracht werden. 
Dagegen wird das Einbringen von gebrauchten Betten oder Klei- 
dungsstücken, von Lumpen, Menschenhaaren, und Abfällen bei 
der Wollemanufaktur aus solchen Gegenden un bedingt, verboten: 
4) Thiere sind in Beziehung auf Contumazzeit und Reinigung den Reisenden gleich 
zu behandeln. , — 
5) In Beziehung auf das Reinigungs- Verfahren während der zu 2) bemerkten 
Zeit bleibt es bei den frühern Verfügungen, namentlich bei der vom 19. Au- 
gust v. J. (Reg. Bl. S. 551). 
Die mit der Vollziehung der Maßregeln gegen das Eindringen der Cholera be- 
auftragten Behörden haben si ich nach vorstehenden. Bestimmungen zu achten. 
Stuttgart den 21. Januar 1832. Kapff. 
Dienst-Erledigung. 
Die Bewerber um die durch die Beförderung des Ober-Tribunal-Prokurators ). 
Gmelin zum Ober-Tribunalrath erledigte Stelle haben sich innerhalb drei Wochen 
bei dem K. Ober-Tribunal zu melden.
	        
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