Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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uͤbrigens weder auf der einen noch auf der audern Seite der Abzug einer Einzugsge- 
bühr Statt sindet; so wird dieses zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Sturtgark den 9. Obtober 1832. Herdegen. 
b) Verfügung, betreffend die Enthebung der Oberamtmänner von dem Geschäste der jährlichen Cassen- 
Reoision bei einzelnen Finanz-Beamtumgen. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 11. Sep- 
rember d. J., wodurch auf den Grund der bisherigen Erfahrungen verschiedene Verbes- 
serungen in den Controle-Einrichtungen bei den Cassen-Verwaltungen des Staates an- 
geordnet worden sind, unter Anderem zu genehmigen geruht: 
daß in Ansehung der Cameral-, Hütren= und Salinen-Aemter, bei welchen 
eigens aufgestellte Buchhalter die Monats= und Jahrs-Cassen-Berichte sowohl 
in Beziehung auf die Richtigkeit ihres Inhalts überhaupt, als auch des 
Cassenbesiandes insbesondere, zu beurkunden haben, die Oberamtmänner der 
ihnen durch das Edikt vom 15. December 1818, K. 17 aufgetragenen jährli- 
chen Cassen-Revision enthoben werden sollen- 
Diese höchste Verfügung wird hiemit unter dem Anfügen zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht, daß sowohl wegen Ausführung jener Verbesserungen überhaupt, als auch 
wegen Besorgung der periodischen und unvermutheten Cassen-Revisionen insbesondere 
nähere Weisungen an die Behörden erlassen worden sind. 
Stuttgart den 10. Oktober 1832. Herdegen. 
Wc) Verfügung, betrefsend die Mitunterschrift der den Cassicren der Staats-Haupt-Casse, der Kriegs, Casse 
und der Schulden-Zahlungs-Casse beigegebenen Controleure. 
Da in Absicht auf die Verwaltung der Staats-Haupt-Casse und der Ober-Kriegs- 
Casse schon bisher die Anordming besteht, 
daß bei der Einnahme jede Quittung, welche der Cassier ausstellt, durch den 
Controleur contrasignirt und ebenso bei der Ausgabe jede Quiktung für eine 
Lahlung, welche aus der Casse geleister wird, von demselben visirt, auch ohne 
Beobachtung dieser Vorschrifr weder die eine noch die andere Art von Quit- 
tungen für gültig angenommen werden soll,
	        
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