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Schwoͤrenden uͤber die Natur und die Heiligkeit des Eides, so wie uͤber die Folgen
des Meineides umstaͤndlich zu belehren.
Das Formular einer solchen Belehrung und Warnung wird saͤmtlichen Rabbinen,
gleichzeitig mit dieser Verordnung, mitgetheilt werden.
Es ist ihnen jedoch unbenommen, noch andere schickliche, den Umständen angemes-
sene Gründe und Ermahnungen beizufügen.
Diese Belehrung muß dem Akte auch dann vorangehen, wenn der Eidesleistung
selbst der Rabbine oder dessen Stellvertreter nicht anwohnt (§. 2). In diesem Fall
hat der Schwörende durch ein schriftliches Zeugniß einer der kaum genannten Personen
über die erfolgte Belehrung sich auszuweisen. «
.4.
Hierauf hat der die Verhandlung leitende Beamte den Schwoͤrenden uͤber den
Gegenstand des Eides ausfuͤhrlich zu belehren und namentlich uͤber den Sinn, welchen
das Gericht mit den Worten der Eidesformel verbindet, so zu verstaͤndigen, daß hier-
uͤber kein denkbarer Zweifel uͤbrig bleibt, und jede Ausflucht und jeder geheime Vor-
behalt fuͤr den Schwoͤrenden wegfaͤllt.
g. 5.
Nach dieser Belehrung ist von dem Richter, mit Beihuͤlfe des Rabbinen oder der
Zeugen (§9.2), ein nochmaliger Suͤhneversuch zu machen; vorausgesetzt, daß die Gegen-
parthei anwesend ist, oder doch schon fruͤher Erklaͤrungen abgegeben hat, nach denen
die Annahme eines billigen Vergleichs-Vorschlages zu erwarten steht.
In der Vorladung zum Akte der Eidesleistung ist des anzustellenden Suͤhneversu-
ches ausdrücklich Erwähnung zu thun.
&. 6.
Bleibt Lebterer fruchtlos, so wird zur Ableistung des Eides geschritten, welche mir
bedecktem Haupte geschieht, während zugleich der Schwörende die rechte Hand auf die
fünf Bücher Moses, namentlich auf den si ebenten Vers im zwanzigsten Kapitel des
zweiten Buches stuͤtzt.
Zu diesem Zwecke wird ein hebraͤisches (geschriebenes oder gedrucktes) Exemplar
des alten Testamentes, welches von einem Rabbinen mittelst eines beigefuͤgten Zeug-
nisses als hiezu tauglich erkannt worden ist, angewender.