Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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neuen Primär-Cataster nunmehr eine sichere Grundlage gewähren; so werden in Ge- 
mäßheit höchsier Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 2#1. August 
d. J., unter Zugrundlegung der in dem fünften Kapitel der Commun-Ordnung und 
dessen siebenten und neunten Abschnitt enthaltenen Bestimmungen, für die Anlegung 
und Führung der Gemeinde-Güterbücher nachstehende Vorschriften ertheilt: 
PUv 
Erstes Kapitel. 
Von Anlegung oder Ergänzung der Gemeinde-Güterbücher. 
I. Von den Gemeinden, für welche Güterbücher anzulegen sind. 
g. 1. 
In allen Gemeinden, in welchen keine oder unbrauchbar gewordene Güterbücher 
vorhanden sind, und in welchen die Landes-Vermessung durch Herstellung eines Primär= 
Catasters über die Markung vollendet ist, sind neue Güterbücher anzulegen. 
Gleiches soll, wenn auch die Vermessung noch nicht statt gefunden, alsdann ge- 
schehen, wenn voraussichtlich Lehtere noch längere Zeit ansteht, und wenn bei der Fort- 
dauer des bisherigen unvollbommenen Zustandes besondere Nachtheilc, z. B. Verwir- 
rung im Unterpfandswesen, zu besorgen wären. 
In denjenigen Gemeinden dagegen, in welchen die vorhandenen Güterbücher zur 
Zeit noch ihren wesentlichen Zwecken nach brauchbar sind, ist nach Vollendung des 
Primär-Catasters vorerst nur eine Ergänzung jener Bücher durch ꝓen Eintrag der 
Ergebnisse der Vermessung erforderlich. 
. 2. 
Ueber die fernere Brauchbarkeit und Beibehaltung der vorhandenen Güterbücher, 
oder über die Rothwendigkeit der gleichbaldigen Herstellung neuer, so wie der Vervoll- 
ständigung oder tbeilweisen Erneuerung der vorhandenen Bücher, haben die Gemeinde- 
räthe sogleich nach Erscheinung gegenwärtiger Verfügung sich zu berathen; wondchst 
ihre dießfälligen Beschlüsse den ihnen vorgesehten Bezirks-Geriehren und Oberämtern 
(Aemtern) vorzulegen sind. " 
Diese haben sodann diejenigen Gürerbücher, auf deren Erneuerung oder Vervoll= 
ständigung angetragen wird, annoch selbst genau zu prüsen und hierauf dem Kreis- 
Gerichtshofe und der Kreis-Regierung unverweilt darüber Bericht zu erstatten:
	        
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