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neuen Primär-Cataster nunmehr eine sichere Grundlage gewähren; so werden in Ge-
mäßheit höchsier Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 2#1. August
d. J., unter Zugrundlegung der in dem fünften Kapitel der Commun-Ordnung und
dessen siebenten und neunten Abschnitt enthaltenen Bestimmungen, für die Anlegung
und Führung der Gemeinde-Güterbücher nachstehende Vorschriften ertheilt:
PUv
Erstes Kapitel.
Von Anlegung oder Ergänzung der Gemeinde-Güterbücher.
I. Von den Gemeinden, für welche Güterbücher anzulegen sind.
g. 1.
In allen Gemeinden, in welchen keine oder unbrauchbar gewordene Güterbücher
vorhanden sind, und in welchen die Landes-Vermessung durch Herstellung eines Primär=
Catasters über die Markung vollendet ist, sind neue Güterbücher anzulegen.
Gleiches soll, wenn auch die Vermessung noch nicht statt gefunden, alsdann ge-
schehen, wenn voraussichtlich Lehtere noch längere Zeit ansteht, und wenn bei der Fort-
dauer des bisherigen unvollbommenen Zustandes besondere Nachtheilc, z. B. Verwir-
rung im Unterpfandswesen, zu besorgen wären.
In denjenigen Gemeinden dagegen, in welchen die vorhandenen Güterbücher zur
Zeit noch ihren wesentlichen Zwecken nach brauchbar sind, ist nach Vollendung des
Primär-Catasters vorerst nur eine Ergänzung jener Bücher durch ꝓen Eintrag der
Ergebnisse der Vermessung erforderlich.
. 2.
Ueber die fernere Brauchbarkeit und Beibehaltung der vorhandenen Güterbücher,
oder über die Rothwendigkeit der gleichbaldigen Herstellung neuer, so wie der Vervoll-
ständigung oder tbeilweisen Erneuerung der vorhandenen Bücher, haben die Gemeinde-
räthe sogleich nach Erscheinung gegenwärtiger Verfügung sich zu berathen; wondchst
ihre dießfälligen Beschlüsse den ihnen vorgesehten Bezirks-Geriehren und Oberämtern
(Aemtern) vorzulegen sind. "
Diese haben sodann diejenigen Gürerbücher, auf deren Erneuerung oder Vervoll=
ständigung angetragen wird, annoch selbst genau zu prüsen und hierauf dem Kreis-
Gerichtshofe und der Kreis-Regierung unverweilt darüber Bericht zu erstatten: