Contents : Die Reichsbank 1876-1900. (1)

Einleitung.  15

Der  §  41  des  Bankgesetzes  behält  dem  Reich  das  Recht  vor,  zuerst  zum  1.  Jamuar
  1891,  alsdann  aber  von  zehn  zu  zehn  Jahren  nach  vorausgegangener  einjähriger
Ankündigung  entweder  die  Reichsbank  aufzuheben  und  deren  Grundstücke  gegen  Erstattung
des  Buchwerths  zu  übernehmen  oder  die  sämmtlichen  Antheilscheine  der  Reichsbank  zum
Nennwerthe  zu  erwerben.  In  beiden  Fällen  geht  der  bilanzmäßige  Reservefonds,  soweit
derselbe  nicht  zur  Deckung  von  Verlusten  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  zur  Hälfte  an  die
Antheilseigner  und  zur  Hälfte  an  das  Reich  über.

Zur  Verlängerung  des  Privilegiums  der  Reichsbank  ist  die  Zustimmung  des  Reichstags
  erforderlich.

Da  zu  denselben  Terminen  wie  der  Reichsbank  auch  denjenigen  Banken,  welche
sich  den  fakultativen  Vorschriften  des  Bankgesetzes  unterworfen  haben  —  und  das  sind
alle  bis  auf  die  Braunschweigische  Bank  —  das  Notenrecht  gekündigt  werden  kann,
hat  die  deutsche  Gesetzgebung  von  zehn  zu  zehn  Jahren  freie  Hand,  die  Bankverfassung
den  veränderten  Verhältnissen  anzupassen  und  sich  als  nothwendig  oder  wünschenswerth
ergebende  Reformen  vorzunehmen.

Um  die  Reichsbank  in  der  vom  Bankgesetze  vorgesehenen  Verfassung  durch  Umwandelung
  der  Preußischen  Bank  ins  Leben  treten  zu  lassen,  war  eine  Reihe  umfassender
administrativer  Maßnahmen  erforderlich.  Insbesondere  war  die  Kündigung  des  Privilegiums
der  Preußischen  Bank  seitens  der  preußischen  Regierung  und  der  Abschluß  eines  Vertrags
zwischen  Preußen  und  dem  Reich  zu  bewirken.

Die  Kündigung  des  Privileginms  der  Preußischen  Bank  war  auf  Grund  des
g  2  des  preußischen  Bankgesetzes  vom  7.  Mai  1856  im  Hinblick  auf  die  bevorstehende
Neuordnung  des  Bankwesens  vor  dem  Ablaufe  des  Jahres  1871  erfolgt.  Nach
dem  angezogenen  Paragraphen  hatten  die  Antheilseigner  Anspruch  auf  die  Erstattung
des  Neunwerths  ihrer  Antheilscheine  zuzüglich  der  Hälfte  des  Reservefonds,  während
dafür  das  gesammte  Vermögen  der  Preußischen  Bank  dem  Staate  Preußen  anheimfiel.

Zu  dem  Abschluß  eines  Vertrags  über  die  Abtretung  der  Bank  an  das  Reich  (vergl.
Anl.  5)  erhielt  die  preußische  Regierung  die  Ermächtigung  durch  ein  Gesetz  vom  27.  März  1875,
während  die  Ermächtigung  für  die  Reichsregierung  im  Bankgesetz  vom  14.  März  1875
ausgesprochen  wurde.  Von  beiden  Seiten  wurden  die  Bedingungen  des  abzuschließenden
Vertrags  fixirt,  und  zwar  in  Uebereinstimmung  mit  denjenigen,  welche  dem  Bundesrath
im  November  1874  bei  der  Berathung  über  die  Errichtung  der  Reichsbank  seitens  der
preußischen  Regierung  vorgeschlagen  worden  waren,  und  die  oben  mitgetheilt  sind.  Der
auf  Grund  dieser  Bedingungen  abgeschlossene  Vertrag  zwischen  Preußen  und  dem  Oeutschen
Reich  wurde  am  17./18.  Mai  1875  ratifizirt.  Das  Reich  übernahm  auf  Grund  dieses
Vertrages  am  1.  Jannar  1876  die  Preußische  Bank  mit  allen  ihren  Rechten  und  Ver-Die

  Errichtung  der
Reichsbank.