Einleitung. 15
Der § 41 des Bankgesetzes behält dem Reich das Recht vor, zuerst zum 1. Jamuar
1891, alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach vorausgegangener einjähriger
Ankündigung entweder die Reichsbank aufzuheben und deren Grundstücke gegen Erstattung
des Buchwerths zu übernehmen oder die sämmtlichen Antheilscheine der Reichsbank zum
Nennwerthe zu erwerben. In beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reservefonds, soweit
derselbe nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, zur Hälfte an die
Antheilseigner und zur Hälfte an das Reich über.
Zur Verlängerung des Privilegiums der Reichsbank ist die Zustimmung des Reichstags
erforderlich.
Da zu denselben Terminen wie der Reichsbank auch denjenigen Banken, welche
sich den fakultativen Vorschriften des Bankgesetzes unterworfen haben — und das sind
alle bis auf die Braunschweigische Bank — das Notenrecht gekündigt werden kann,
hat die deutsche Gesetzgebung von zehn zu zehn Jahren freie Hand, die Bankverfassung
den veränderten Verhältnissen anzupassen und sich als nothwendig oder wünschenswerth
ergebende Reformen vorzunehmen.
Um die Reichsbank in der vom Bankgesetze vorgesehenen Verfassung durch Umwandelung
der Preußischen Bank ins Leben treten zu lassen, war eine Reihe umfassender
administrativer Maßnahmen erforderlich. Insbesondere war die Kündigung des Privilegiums
der Preußischen Bank seitens der preußischen Regierung und der Abschluß eines Vertrags
zwischen Preußen und dem Reich zu bewirken.
Die Kündigung des Privileginms der Preußischen Bank war auf Grund des
g 2 des preußischen Bankgesetzes vom 7. Mai 1856 im Hinblick auf die bevorstehende
Neuordnung des Bankwesens vor dem Ablaufe des Jahres 1871 erfolgt. Nach
dem angezogenen Paragraphen hatten die Antheilseigner Anspruch auf die Erstattung
des Neunwerths ihrer Antheilscheine zuzüglich der Hälfte des Reservefonds, während
dafür das gesammte Vermögen der Preußischen Bank dem Staate Preußen anheimfiel.
Zu dem Abschluß eines Vertrags über die Abtretung der Bank an das Reich (vergl.
Anl. 5) erhielt die preußische Regierung die Ermächtigung durch ein Gesetz vom 27. März 1875,
während die Ermächtigung für die Reichsregierung im Bankgesetz vom 14. März 1875
ausgesprochen wurde. Von beiden Seiten wurden die Bedingungen des abzuschließenden
Vertrags fixirt, und zwar in Uebereinstimmung mit denjenigen, welche dem Bundesrath
im November 1874 bei der Berathung über die Errichtung der Reichsbank seitens der
preußischen Regierung vorgeschlagen worden waren, und die oben mitgetheilt sind. Der
auf Grund dieser Bedingungen abgeschlossene Vertrag zwischen Preußen und dem Oeutschen
Reich wurde am 17./18. Mai 1875 ratifizirt. Das Reich übernahm auf Grund dieses
Vertrages am 1. Jannar 1876 die Preußische Bank mit allen ihren Rechten und Ver-Die
Errichtung der
Reichsbank.