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eines oder mehrerer Grundstücke, einschließlich der dadurch veranlaßten
Abschreibungen und Uebertragung von Protokollaten, sowie aller sonst
dabei vorkommenden Nebengeschäfte ist zu erheben:
a) von dem Betrage bis 200 Rthlr. von je 25 Rthlr.: 5 Sgr.;
b) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 5 Sgr.;
c) von dem Mehrbetrage von je 500 Rthlr.: 74 Sgr.
Der Werth mehrerer Grundstücke) über welche das Folium lautet,
oder für welche ein neues Folium angelegt wird oder welche gleichzeitig
auf ein anderes Folium übertragen werden, wird bei Anwendung dieser
Sätze zusammengerechnet.
Für ein, der Anlegung eines neuen Realfoliums voraufgehendes
Proklama kommen außerdem die Kosten nach §. 9. des Tarifs nach den
dort für Aufgebots= und Amortisationssachen bezeichneten Grundsätzen
zur Erhebung.
2) Für die Umschreibung eines Namenfoliums auf den Namen eines Dritten
wird nach dem Betrage der darauf eingetragenen, noch wachenden
Protokollate die Hälfte der einfachen Sätze zu B. I., jedoch nicht unter
5 Sgr. und nicht über 3 Rthlr. erhoben.
B. 1) Für die Eintragung eines Pfandrechts bei dem Realprotokolle und der
darüber auf dem Dokument ausgestellten Bescheinigung und aller dabei
vorkommenden Nebengeschäfte ist zu erheben:
a) von dem Betrage bis zu 5 Rthlr.: 5 Sgr.;
b) von dem Betrage bis zu 200 Rthlr. von je 25 Rthlr.: 74 Sgr.;
e) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 7 Sgr.;
4) von dem Mehrbetrage von je 500 Rthlr.: 15 Sgr.,
und gleichzeitig die Hälfte dieser Sätze für die künftige Delirung.
2) Für die Eintragung eines Pfandrechts bei dem Namenprotokoll und alle
dabei vorkommenden Nebengeschäfte einschliehlich der künftigen Delirung
wird die Hälfte des ensachen Satzes zu B. 1. erhoben, jedoch nich
unter 5 Sgr.
3) Für die Schließung eines Foliums kommt — neben den Kosten für den
hierauf gerichteten richterlichen Befehl (Artikel 10. Alinena 2. des Gesetzes
vom 9. Mai 1854. und §. 9. des Tarifs) — der Kostensatz A. Nr. 2.
nach dem Werthe des Anspruches zur Hebung) zu deren Sicherung
diese Maaßregel eintritt.
C. Wenn ein in dem Schuld= und Pfandprotokoll bereits eingetragenes
Protokollat in demselben zu wiederholten Malen protokollirt wird, so
sind für die zweite und jede besondere Eintragung nur die Hälfte der
Kosten zu erheben.
enn der Werth der Grundstücke, auf welche die weitere Ein-(Nr.
6791.) tra-