Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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eines  oder  mehrerer  Grundstücke,  einschließlich  der  dadurch  veranlaßten
Abschreibungen  und  Uebertragung  von  Protokollaten,  sowie  aller  sonst
dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte  ist  zu  erheben:

a)  von  dem  Betrage  bis  200  Rthlr.  von  je  25  Rthlr.:  5  Sgr.;
b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  1000  Rthlr.  von  je  100  Rthlr.:  5  Sgr.;
c)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  500  Rthlr.:  74  Sgr.

Der  Werth  mehrerer  Grundstücke)  über  welche  das  Folium  lautet,
oder  für  welche  ein  neues  Folium  angelegt  wird  oder  welche  gleichzeitig
auf  ein  anderes  Folium  übertragen  werden,  wird  bei  Anwendung  dieser
Sätze  zusammengerechnet.

Für  ein,  der  Anlegung  eines  neuen  Realfoliums  voraufgehendes
Proklama  kommen  außerdem  die  Kosten  nach  §.  9.  des  Tarifs  nach  den
dort  für  Aufgebots=  und  Amortisationssachen  bezeichneten  Grundsätzen
zur  Erhebung.

2)  Für  die  Umschreibung  eines  Namenfoliums  auf  den  Namen  eines  Dritten
  wird  nach  dem  Betrage  der  darauf  eingetragenen,  noch  wachenden
Protokollate  die  Hälfte  der  einfachen  Sätze  zu  B.  I.,  jedoch  nicht  unter
5  Sgr.  und  nicht  über  3  Rthlr.  erhoben.

B.  1)  Für  die  Eintragung  eines  Pfandrechts  bei  dem  Realprotokolle  und  der
darüber  auf  dem  Dokument  ausgestellten  Bescheinigung  und  aller  dabei
vorkommenden  Nebengeschäfte  ist  zu  erheben:
a)  von  dem  Betrage  bis  zu  5  Rthlr.:  5  Sgr.;
b)  von  dem  Betrage  bis  zu  200  Rthlr.  von  je  25  Rthlr.:  74  Sgr.;
e)  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  1000  Rthlr.  von  je  100  Rthlr.:  7  Sgr.;
4)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  500  Rthlr.:  15  Sgr.,

und  gleichzeitig  die  Hälfte  dieser  Sätze  für  die  künftige  Delirung.

2)  Für  die  Eintragung  eines  Pfandrechts  bei  dem  Namenprotokoll  und  alle
dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte  einschliehlich  der  künftigen  Delirung
wird  die  Hälfte  des  ensachen  Satzes  zu  B.  1.  erhoben,  jedoch  nich
unter  5  Sgr.

3)  Für  die  Schließung  eines  Foliums  kommt  —  neben  den  Kosten  für  den
hierauf  gerichteten  richterlichen  Befehl  (Artikel  10.  Alinena  2.  des  Gesetzes
vom  9.  Mai  1854.  und  §.  9.  des  Tarifs)  —  der  Kostensatz  A.  Nr.  2.
nach  dem  Werthe  des  Anspruches  zur  Hebung)  zu  deren  Sicherung
diese  Maaßregel  eintritt.

C.  Wenn  ein  in  dem  Schuld=  und  Pfandprotokoll  bereits  eingetragenes
Protokollat  in  demselben  zu  wiederholten  Malen  protokollirt  wird,  so
sind  für  die  zweite  und  jede  besondere  Eintragung  nur  die  Hälfte  der
Kosten  zu  erheben.

enn  der  Werth  der  Grundstücke,  auf  welche  die  weitere  Ein-(Nr.
  6791.)  tra-