Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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K. 6. 
Die Prüfung umfaßt die einzelnen Zweige der mo##ischen Theologie und die Vor- 
bereitungs-Wissenschaften für dieselbe, so wie die hauptsächlicheren Zweige einer allge- 
meineren wissenschaftlichen Bildung- " 
Gegenstaͤnde der Pruͤfung sind daher: 
1) alttestamentliche Exegese und Einleitung ins alte Testament; 
2) mosaische Glaubenslehre und juͤdische Dogmengeschichte; 
3) Kenntniß des Talmud und der israelitischen Ritual-Gesetze; 
4) Paͤdagogig und Didaktik; 
5) Religions-Philosophie, Moral, Psychologie, Logik; 
6) lateinische und griechische Philologie; 
7) Geschichte in Verbindung mit Geographie und Statistik; 
3) Marhematik (Arithmetik und Geometrie) und Phystk. 
Auch sind Probe-Vorträge mit der Prüfung verbunden. 
g. 7. 
Die Pruͤfung wird theils schriftlich, tbeils muͤndlich vorgenommen. 
Die einzelnen Fragen werden bei den unter Ziffer 2 und 3 des §. 6 genannten 
Gegenständen von dem ioraelitisch-theologischen Mitgliede, bei den unter Ziffer 1 und 4 
des §. 6 genannten Gegenständen von den beiden theologischen Professoren, und bei den 
übrigen Gegenständen (V. 6, Zisser 5, 6, 7, 8) von den Professoren der philosophischen 
Fakultäi gesiellt. 
Die Terte zu den Probe-Vorträgen werden abwechslungsweise von einem der drei 
theologischen Commissions-Mitglieder aufgegeben. 
K. 8. 
Bei der schriftlichen Prüsung werden dem Cavdidaten an jedem der dazu bestimm- 
ten halben Tage nur so viele Fragen vorgelegt, als sich in diesem Zeitraum ordentli- 
cher Weise beantworten lassen.
	        
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