Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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zu richten, und, wenn eine allgemeine Beschauung derselben irgend einen erheblichen 
Verdacht der Behaftung mit der Raude begründen, und die naͤhere Untersuchung ein- 
zelner Stücke diesen Verdacht bestätigen sollte, unverweilt der Orts-Obrigkeit die An- 
zeige hievon zu machen, damit solche die nähere Besichtigung der gayzen betresfsenden 
Heerde (a. a. O. HF. 45, Ziffer 5) durch ihn anordnen, und je nach dem Ergebnisse 
das Weitere einleiten koͤnne. » :) 
5) Die Bezirksämter haben die Einleitung zu tressen uß die Ans- Versamm- 
lungen, und soweit die betreffenden Strafen in standesherrliche Rentamts-Cassen flie- 
ßen, die bethoiligten Standesherrschaften denjenigen Sachverstaͤndigen, die mit der Be- 
sichtigung einer Schafheerde obrigkeitlich beauftragt sind, fuͤr den Fall, daß sie von 
einer durch sie entdeckten, durch den Schäser und Schaf-Eigenthümer verheimlich- 
ten Raude-Krankheit schleunige Anzeige machen (a. a. O. g. 51) und das Da- 
seyn derselben außer Zweifsel geseht wird.) wenigstens auf die nächsten zwei Jahre eine 
angemessene Belohnung, etwa den dritten Theil der durch die Verheimlichung verwirk- 
ten in die Amtöpflege, beziehungsweise die Rentamtskasse sießenden Stafe * 
. 116) als Aubring= Gebühr zusichern. 
wenn nicht außer Zweifel gesetzt wird, daß sie e von einer Gegend komme, wo die. glei- 
chen Vorsichtsmaaßregeln gegen die Verbreitung der Raude, wie in 
Württemberg bestehen, ein obrigkeitlicher Begleiter bis zur Ankunft au ih- 
rem Bestimmungsorte, beziehungsweise bis zur entgegengeseßzten Landgsgrenze (a. q. O. 
. 39 ff.) allgemein auch dann mitzugeben, wenn die. Besichtigung keinen besondera 
Verdacht der Behaftung mit der Raude begruͤnden wuͤrde. 
7) Theils um den Schaͤfern und Schaf-Eigenthuͤmern die Entdeckung der 
Raude zu erleichtern, und jede fernere Entschuldigung mit angeblicher Unkenntniß 
derselben desto gewisser zu beseitigen, theils um ihnen die eigene Heilung derselben 
ohne bedeutendere Kosten möglich zu machen, hat das K. Medicingl-Colle- 
gium eine Belehrung über diese Krankheit und deren Behandlung verfaßt, die aus der 
Anlage ersichtlich, die aber zugleich auch mit einem kurzen Vorwort über die Ursa- 
chen der neueren Verbreitung der Krankheit und mit einem Anhange über die dieß- 
fallsigen polizeilichen Vorschriften für die Schäfer und Schaf-Eigenthhmer im Ver-
	        
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