Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
1. Des Justiz-Ministerium. 
Bekanurwachung, betreffend eine Instruktion über die Beschäftigung der den Gerichksböfen und Bezirks 
Gerichten zu Erstehung des Dienstprobejahrs zugerheilten Referendäre. 
Um die zweckmäßige Anleitung der den Gerichtshöfen und Bezirksgerichten zu 
Erstehung des vorgeschriebenen Dienstprobejahrs zugerheilten Referendadre zweiter Elasse 
zu den bei jenen Gerichtsstellen vorkommenden Geschäften zu sichern, und um insbesor- 
dere, neben der Rücksicht auf die Einübung im Kanzleidienste, die der Bildung zum 
Geschäftsmanne wesentlich zum Grund liegende Bekanntschaft mit dem Materiellen 
der Rechtsanwendung zu fördern, sieht man sich veranlaßt, die nachfolgende, von 
Seiner Königlichen Majestät allergnädigst genehmigte Instrukrion zur Nachach' 
tung bekannt zu machen. 
Stuttgart den 27. August 1836. Schwab. 
Instruktion 
über die Beschäftigung der den Gerichtshöfen und Bezirksgerichten zu Erstehung eines 
Dienstprobejahrs zugetheilten Referendäre. 
Die den Gerichten zum Behuse praktischer Ausbildung zugetheilten Referendaͤrt 
zweiter Classe erstehen, wie bisher, die erste Hälfte ihres Probejahrs bei einem der 
Kreisgerichtshöfe, die andere Hälfte bei einem Vezirksgerichte. 
A. Bei den Gerichtshöfen werden 
1. dem Kanzleidienste in der Regel die ersten drei Monate, nach dem 
Eintritte der Referendare, ausschließend gewidmet. Hiebei wird, soweit es thunlich, 
für die Einleitung in die Geschäfte die nachstehende Stufenfolge beobachtet: 
1) jeder Referendär hat zunädchst mit der Form der amtlichen Ausfertigungen 
sich bekannt zu machen, sodann 
2) durch Lesen von Protokollen, von Eriminal, und Civil. Akten sich einen Ueber- 
blick über den Gang der Kanzleigeschäfte und Kenntnitz des Geschäftsstpis 30 
verschaffen, woneben er
	        
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