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II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements.
1. Des Justiz-Ministerium.
Bekanurwachung, betreffend eine Instruktion über die Beschäftigung der den Gerichksböfen und Bezirks
Gerichten zu Erstehung des Dienstprobejahrs zugerheilten Referendäre.
Um die zweckmäßige Anleitung der den Gerichtshöfen und Bezirksgerichten zu
Erstehung des vorgeschriebenen Dienstprobejahrs zugerheilten Referendadre zweiter Elasse
zu den bei jenen Gerichtsstellen vorkommenden Geschäften zu sichern, und um insbesor-
dere, neben der Rücksicht auf die Einübung im Kanzleidienste, die der Bildung zum
Geschäftsmanne wesentlich zum Grund liegende Bekanntschaft mit dem Materiellen
der Rechtsanwendung zu fördern, sieht man sich veranlaßt, die nachfolgende, von
Seiner Königlichen Majestät allergnädigst genehmigte Instrukrion zur Nachach'
tung bekannt zu machen.
Stuttgart den 27. August 1836. Schwab.
Instruktion
über die Beschäftigung der den Gerichtshöfen und Bezirksgerichten zu Erstehung eines
Dienstprobejahrs zugetheilten Referendäre.
Die den Gerichten zum Behuse praktischer Ausbildung zugetheilten Referendaͤrt
zweiter Classe erstehen, wie bisher, die erste Hälfte ihres Probejahrs bei einem der
Kreisgerichtshöfe, die andere Hälfte bei einem Vezirksgerichte.
A. Bei den Gerichtshöfen werden
1. dem Kanzleidienste in der Regel die ersten drei Monate, nach dem
Eintritte der Referendare, ausschließend gewidmet. Hiebei wird, soweit es thunlich,
für die Einleitung in die Geschäfte die nachstehende Stufenfolge beobachtet:
1) jeder Referendär hat zunädchst mit der Form der amtlichen Ausfertigungen
sich bekannt zu machen, sodann
2) durch Lesen von Protokollen, von Eriminal, und Civil. Akten sich einen Ueber-
blick über den Gang der Kanzleigeschäfte und Kenntnitz des Geschäftsstpis 30
verschaffen, woneben er