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gehen der Vortheile verlustig, die ihnen dieses Gesetz hinsichtlich theilweifer Vertretum
von Seite der Staatskasse darbietet.
Art. 19.
Wenn wegen anhängiger Rechtsstreitigkeiten der Auseinandersehung zwischen Be
rechrigten und Pflichtigen Aufschub gegeben werden muß, so wird die Zeir, währem
welcher jenes Hinderniß vorwaltete, bei der erwähnten Frig von drei Jahren nicht. it
Berechnung genommen.
Art. 20.
Bei persoͤnlichen Frohnen kann die Abloͤsung nur nach ganzen Gemeinden odei
Gemeindeparzellen angesprochen werden.
Ueber die Vornahme der Abloͤsung haben die Frohnpflichtigen im Durchgange
vor der Gemeindebehoͤrde ihre Stimmen abzugeben.
Der Beschluß wird durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt, nachdern mindestens
zwei Drittheile: der Pflichtigen abgestimmt haben.
Die Gemeindebehoͤrde hat, wenn fuͤr die Abloͤsung enischieden ist, sofort die
Sorge für Bewirkung derselben zu übernehmen.
Art. 21.
Die Ablösung dinglicher Frohnen einer Gattung kann nur von der Gesammthett
der Pflichtigen einer Gemeinde verlangt, werden. Liegt indessen eine dingliche Frohn
mehreren Gutsbesihern in ungetheilter Gemeinschaft ob, so ist der Berechtigte schuldig
der Ablbsung statt zu geben, sobald sie für sämtliche, bei der Gemeinschaft betheiligte
Gutsbesiher einer Markung verlangt wird.
Die Ablösung kann durch die Vereinigung der zu zwei Drittheilen der Leistung
Verpflichteten beschlossen werden.
Dem Inhbaber eines Falllehens ist die Abloͤsung einer dinglichen Frohn auch ohne
die gleichzeirige Eigenmachung des Lehens mit Aufhebung der entgegengesetzten Bestim'
mung des F. 5 der Verordnung vom 15. September 1818 gestattet.
· AItW
Wird an einer, mehrere Gemeinden oder Markungen in ungetheilter Gemeinschaft
umfassenden Frohnpficht der Antheil einer Gemeinde oder Gemeinde-Parzelle (Art. 20)
oder der Grundbesiher einer Markung (Art. 21) abgelbst, so ist der auf den übrigen