Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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II.  Verfüsungen  der  Departements.

Des  Devartements  des  Innern:

1.  des  Ministerium  des  Inmern.

Die  neue  Brandschadens=  Umlage  betresfend.

Die  am  5.  Movember  1819  auzgeschriebene
  Brandschadens  =  Umlage  von  6  kr.
fär  das  250  fl.  Gebäude-Anschlag  ist  durch
die  der  Stadt  Mengen  zugegangene  Entschädlgung
  von  6  1,775  fl.  und  die  seitherigen
weltern  Brandfälle  beinahe  erschbpft,  wodurch
  das  Bedürfniß  einer  neuen  Brand.
schadens  =  Umlage  eingetreten  ist.  Seine
Kbhnigl.  Majestät  baben  daher  solche
durch  allerhochste  Entschließung  vom  g.  d.
M.  auf  4  kr.  vom  100  fl.  Gebéude-Anschlag
  festgesetzt.

Die  Könlgl.  Oberämter  erhalten  demnach
den  Befehl,  zu  Vollziehung  dieser  Umlage
die  erforderlichen  Vorkehrungen  und  die
zuverläßige  Elnleitung  zu  treffen,  daß  die
erste  Hälfte  derselben  bis  1.  Mal,  dile
zwelte  aber  bis  1.  September  d.  J.  zum
Einzug  gebracht,  und  an  die  Brandschadens
  Kasse  eingeliefert  werde.

Da  man  übrigens  die  Bemerkung  gemache
  bat,  daß  die  Urkunden  über  den
Betrag  der  letzteren  Umlage  zum  Dheil

sehr  mangelhaft  und  spät  eingesendet  worden

  sind,  so  werden  die  Kbnigl.  Oberämter

wlederholt  angewlesen,  diese  Repartitlons-=Urkunden,
  über  den  Betrag  der  Umlage

nach  dem  am  28.  März  1816,  Staatsund

  Reglerungs=  Blatt  Nro.  13  erthellten
Formular  mit  vollkommener  Genauigkelt
zu  fertigen  und  binnen  vier  Wochen,s%
wie  die  Abrechnungen  der  Amtspfteger  über
die  eingelleferten  Brandschadens=  Beiträge
(letztere  in  doppelter  Ausfertigung))  nebft
den  Interims-Qutttungen  an  die  Brandschadens-Versicherungs-Kasse
  um  so  gewisser
elnzusenden,  als  der  Brandschadens-Versicherungs
  =  Kassier  angewlesen  worden  ist,
auf  den  Fall,  daß  derglelchen  Urkunden
wleder  mangelheft  oder  zu  spät  elnkommen
sollten,  hlevon  die  Anzeige  zu  machen,  um
gegen  die  Schuldhaften  die  geelgneten  Maßregeln
  eintreten  lassen  zu  können.

Stuttgart  den  13.  März  1841.
v.  Otte.