Nr. 86. 1914. 543
Anlage 1.
Effentliche Bekanntmachung,
Benzin, Benzol.
Ich erkläre hiermit jegliche Lager von Benzin und Benzol für beschlagnahmt,
& *:·32 von gor Ortspolizeibehörden noch nicht geschehen sein sollte. Ich ersuche die
Ortspolizeibehörden, uns über den vorhandenen Bestand von Benzin und Benzol zum
5. September ein Verzeichnis einzureichen. 4 *’m !4
Die Freigabe darf — außer auf den für den Armeekorps-Bezirk an Verkehrsstraßen
eingerichteten militärischen Tankstellen, für welche besondere Verfügung ergangen
ist — nur mit Genehmigung des Generalkommandos erfolgen. ç
Die Freigabe kann nur ganz ausnahmsweise, in der bisher bekannten Einschränkung,
unter Beifügung einer amtlichen Begründung beantragt werden, der Antrag muß
auf eine bestimmte Menge von Kilogramm Benzin oder Benzol lauten. ç
Vom Generalkommando wirb von jetzt ab ein Erlaubnisschein mit einmaliger
Gültigkeit nach besonderem Muster ausgegeben, diese Scheine sind beim Verkauf an den
Verkaufsstellen einzubehalten und von diesen jeden Sonnabend direkt an die Inspektion
des Militär-Luft= und Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg gesammelt einusenden.
öu Sämtliche auf Abgabe von unbestimmten Mengen etwa bisher ausgeteIite Erlaubnisscheine
auf Freigabe von Benzin und Benzol verlieren hierdurch ihre Gültigkeit.
Nach Mitteilung des Kriegsministeriums steht für den Bereich der Landwirtschaft
in nächster Zeit eine Regelung bevor.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden mit Geldstrafen bis zu 150
oder mit Haftstrafen bis zu 14 Tagen geahndet werden. Daneben bleibt Wegnahme der
Betriebsstoffe, sowie Schließung der Verkaufs= oder Betriebsstelle vorbehalten.
Die Orts-Polizeibehörden ersuche ich, diese Verfügung durch Maueranschlag bekannt
zu geben und mich in ihrer Durchführung in jeder Weise zu unterstützen, ferner
wollen se dafür Sorge tragen, daß nur wirklich begrindete Eesuche dem Generalkommando
vorgelegt werden.
Dieser Erlaß gilt für den Bezirk des Armeekorps mit Ausnahme des Gebiets des
Gouvernements des Reichskriegshafens in Kiel, für welches das dortige Gouvernement
allein zuständig ist. ·
Altona, 27. August 1914.
Der stellvertretende kommandierende General.
vd. Roehl,
General der Artillerie.