Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  86.  1914.  543
Anlage  1.

Effentliche  Bekanntmachung,
Benzin,  Benzol.

Ich  erkläre  hiermit  jegliche  Lager  von  Benzin  und  Benzol  für  beschlagnahmt,
&  *:·32  von  gor  Ortspolizeibehörden  noch  nicht  geschehen  sein  sollte.  Ich  ersuche  die
Ortspolizeibehörden,  uns  über  den  vorhandenen  Bestand  von  Benzin  und  Benzol  zum
5.  September  ein  Verzeichnis  einzureichen.  4  *’m  !4

Die  Freigabe  darf  —  außer  auf  den  für  den  Armeekorps-Bezirk  an  Verkehrsstraßen
  eingerichteten  militärischen  Tankstellen,  für  welche  besondere  Verfügung  ergangen
ist  —  nur  mit  Genehmigung  des  Generalkommandos  erfolgen.  ç

Die  Freigabe  kann  nur  ganz  ausnahmsweise,  in  der  bisher  bekannten  Einschränkung,
  unter  Beifügung  einer  amtlichen  Begründung  beantragt  werden,  der  Antrag  muß
auf  eine  bestimmte  Menge  von  Kilogramm  Benzin  oder  Benzol  lauten.  ç

Vom  Generalkommando  wirb  von  jetzt  ab  ein  Erlaubnisschein  mit  einmaliger
Gültigkeit  nach  besonderem  Muster  ausgegeben,  diese  Scheine  sind  beim  Verkauf  an  den
Verkaufsstellen  einzubehalten  und  von  diesen  jeden  Sonnabend  direkt  an  die  Inspektion
  des  Militär-Luft=  und  Kraftfahrwesens  in  Berlin-Schöneberg  gesammelt  einusenden.


öu  Sämtliche  auf  Abgabe  von  unbestimmten  Mengen  etwa  bisher  ausgeteIite  Erlaubnisscheine
  auf  Freigabe  von  Benzin  und  Benzol  verlieren  hierdurch  ihre  Gültigkeit.

Nach  Mitteilung  des  Kriegsministeriums  steht  für  den  Bereich  der  Landwirtschaft
in  nächster  Zeit  eine  Regelung  bevor.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verfügung  werden  mit  Geldstrafen  bis  zu  150
oder  mit  Haftstrafen  bis  zu  14  Tagen  geahndet  werden.  Daneben  bleibt  Wegnahme  der
Betriebsstoffe,  sowie  Schließung  der  Verkaufs=  oder  Betriebsstelle  vorbehalten.

Die  Orts-Polizeibehörden  ersuche  ich,  diese  Verfügung  durch  Maueranschlag  bekannt
  zu  geben  und  mich  in  ihrer  Durchführung  in  jeder  Weise  zu  unterstützen,  ferner
wollen  se  dafür  Sorge  tragen,  daß  nur  wirklich  begrindete  Eesuche  dem  Generalkommando
  vorgelegt  werden.

Dieser  Erlaß  gilt  für  den  Bezirk  des  Armeekorps  mit  Ausnahme  des  Gebiets  des
Gouvernements  des  Reichskriegshafens  in  Kiel,  für  welches  das  dortige  Gouvernement
allein  zuständig  ist.  ·

Altona,  27.  August  1914.

Der  stellvertretende  kommandierende  General.
vd.  Roehl,
General  der  Artillerie.