Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Krankheit leidet, hat das Bezirkögericht nach etwaiger Vernehmung des 
Gerichts-Arzts darüber zu erkennen: in wie weit eine außerordentliche Reini- 
gung nicht nur des Bettzeugs, sondern auch des ganzen Gefängnißgemachs 
und sämtlicher darin befindlichen Geräthschaften anzuordnen sey. 
5) Das Weißnen der Gefängnisse, das auf Kosten der Casse geschieht, welcher 
die Baulast obliegt, ist an den Zimmerdecken alljährlich, an den Wandungen 
je nach einem halben Jahre vorzunehmen, mit alleiniger Ausnahme derjenigen 
Zimmer, die gar nicht oder nur wenig benützt worden sind. Nach erfolgter 
Ausweißnung eines Gefängnißzimmers ist übrigens Bedacht darauf zu nehmen, 
daß solches erst nach vollständiger Austrocknung, und selbst bei der günstigsten 
Witterung nicht vor Abfluß von vier und zwanzig Stunden, mit Gefangenen 
besetzt werde. 
6) Um die Gefangenen während der Reinigung ihrer eigenen Kleidungsstücke 
" nöthigenfalls mit einem Anzuge versehen zu können, sind auf Rechnung der 
Casse, welche die Kosten der Ausrüstung des Gefängnisses bestreitet, stets auch 
elnige Hemden und Socken, und wo nicht vollständige männliche und weib- 
liche Anzüge vorhanden sind, wenigstens einige zwilchene Schlafrocke vorräthig 
zu halten. 
7) Erregt das Aussehen eines Gefangenen den Verdacht, daß er mit Ungeziefer 
behaftet oder sonst unrein sey, so ist deßhalb Untersuchung vorzunehmen, 
und wenn sich hiebei der Verdacht bestätigt, der Gefangene wo moglich 
abgesondert zu verwahren, sodann mit Ernst, nach Erforderniß unter Bei- 
ziehung des Gerichts-Arztes, auf die Reinigung seines Körpers und seiner 
Kleidungsstücke zu dringen, und für einen öfter als gewöhnlich zu bewirben- 
den Wechsel des Leibweißzeugs zu sorgen. 
8) Die Ablieferung eines mit Ungeziefer behaftet gefundenen Gefangenen darf 
nicht erfolgen, ehe eine einmalige durchgreifende Reinigung seines Körpers 
und seiner Kleidungsstücke stattgefunden hat. Von der Vornahme einer 
solchen Reinigung ist in dem Transportscheine Erwähnung zu thun, damit 
auf jeder Station, so wie an dem weiteren Ablieferungsorte, ein besonderes 
Augenmerk auf seine Reinheit gerichtet werde.
	        
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