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erstrecken sich niche auf das von der Generalpostdlrekeion an fremde Yostadminlstratlonen
zu erstartende Auslage= und Transitporto, welches stets zu verguͤten ist.
Die portofrele Besoͤrderunz auf fremden Posten richtet sich
a. ruͤcksichtlich der zum Deutsch-Oesterrelchischen Postvereln gehoͤrlgen Staaten
fuͤr dessen Dauer nach Art. 24. und 25. des Vertrags vom 6. April v. J.;
/a. außerhalb dieser Staaten nach den deshalb etwa bestehenden Vertraͤgen zwischen
ver Fürstlich Thurn= und Taris'schen Postadministration und anderen
Pestrerwaltungen.
Ve#stell, und Scheingebühren.
Eine Bestengebühr sür Korrespondenzen und Fahrpostsendungen in herrschaftlichen Angelegenheiten
wird ebensowenig erhoben, ols Schelngeld für ausgegebene rekommandirte Korrespondenz
oder Fahrpostsendungen, voch follen die betreffenden Scellen resp. beauftragten
Beamten gehalten sein:
4) über alle derartige Postausgaben besondere Quikkungsbücher zu führen, in welche dleselben
die aufsugebenden Gegenstände betreffenden Falls wit Werthangabe einzurra.
gem haben und von Sellen der Poststelle die Ausgabe zu bescheinigen 1#t;
2) ebenso find alle herrschafflichen Korrespondenzen von den betressenden Seellen, sowelt
thunlich, durch besondere hierzu beauferagte, den Poststellen zu bezelchnende Leuce
abholen zu lassen, und es ist dafür zu sorgen, dah die Bescheinlgung über den Empsang
rekommandieter Korrespondenz und Jahrpostsendungen sofort mic der Empfang-=naohme
in die Hände der betreffenden Poststelle gelange.
Als eilig bezeichnete Posteinläufe in herrschastlichen Dienltangelegenhelten, einlausende
Estafferren oder solche Sendungen, auf welche nach Vorstehendem Porto oder Auslagen alsbald
zu erbeben sind, werden von den Briesträgern gegen Erhebung der gewößnlichen Besiellgebühr,
nach wie vor, bestellt.
Arl. 27.
Schutz gegen Aceinträchtigungen der Postanstalt.
Versicgelte Briese, Packete unter und bis zu 25 Plund schwer, so wie Gelbsendungen
ohne Ausnayme, unterliegen nach wie vor, dem Postzwang.
Se. Ducchlaucht, der souveraine Fücst des Fürstenthums Reuh jüngerer Linie versichern
der Pestverwaltung thunlichsten Schußt gegen Beelntcächtigung und Eingriffe In ihre
Rechte.
Inebesondere soll weder die Ecoblirung noch der Durchzug fremder Posten gugestanden,
noch auch fremden und einheimischen Boten das Einsammeln, Westerbefördern und Verthei-