Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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erstrecken  sich  niche  auf  das  von  der  Generalpostdlrekeion  an  fremde  Yostadminlstratlonen
  zu  erstartende  Auslage=  und  Transitporto,  welches  stets  zu  verguͤten  ist.
Die  portofrele  Besoͤrderunz  auf  fremden  Posten  richtet  sich
a.  ruͤcksichtlich  der  zum  Deutsch-Oesterrelchischen  Postvereln  gehoͤrlgen  Staaten
fuͤr  dessen  Dauer  nach  Art.  24.  und  25.  des  Vertrags  vom  6.  April  v.  J.;
/a.  außerhalb  dieser  Staaten  nach  den  deshalb  etwa  bestehenden  Vertraͤgen  zwischen
  ver  Fürstlich  Thurn=  und  Taris'schen  Postadministration  und  anderen
Pestrerwaltungen.

Ve#stell,  und  Scheingebühren.

Eine  Bestengebühr  sür  Korrespondenzen  und  Fahrpostsendungen  in  herrschaftlichen  Angelegenheiten
  wird  ebensowenig  erhoben,  ols  Schelngeld  für  ausgegebene  rekommandirte  Korrespondenz
  oder  Fahrpostsendungen,  voch  follen  die  betreffenden  Scellen  resp.  beauftragten
Beamten  gehalten  sein:

4)  über  alle  derartige  Postausgaben  besondere  Quikkungsbücher  zu  führen,  in  welche  dleselben
  die  aufsugebenden  Gegenstände  betreffenden  Falls  wit  Werthangabe  einzurra.
gem  haben  und  von  Sellen  der  Poststelle  die  Ausgabe  zu  bescheinigen  1#t;

2)  ebenso  find  alle  herrschafflichen  Korrespondenzen  von  den  betressenden  Seellen,  sowelt
thunlich,  durch  besondere  hierzu  beauferagte,  den  Poststellen  zu  bezelchnende  Leuce
abholen  zu  lassen,  und  es  ist  dafür  zu  sorgen,  dah  die  Bescheinlgung  über  den  Empsang
  rekommandieter  Korrespondenz  und  Jahrpostsendungen  sofort  mic  der  Empfang-=naohme
  in  die  Hände  der  betreffenden  Poststelle  gelange.

Als  eilig  bezeichnete  Posteinläufe  in  herrschastlichen  Dienltangelegenhelten,  einlausende
Estafferren  oder  solche  Sendungen,  auf  welche  nach  Vorstehendem  Porto  oder  Auslagen  alsbald
  zu  erbeben  sind,  werden  von  den  Briesträgern  gegen  Erhebung  der  gewößnlichen  Besiellgebühr,
  nach  wie  vor,  bestellt.

Arl.  27.
Schutz  gegen  Aceinträchtigungen  der  Postanstalt.

Versicgelte  Briese,  Packete  unter  und  bis  zu  25  Plund  schwer,  so  wie  Gelbsendungen
ohne  Ausnayme,  unterliegen  nach  wie  vor,  dem  Postzwang.

Se.  Ducchlaucht,  der  souveraine  Fücst  des  Fürstenthums  Reuh  jüngerer  Linie  versichern
  der  Pestverwaltung  thunlichsten  Schußt  gegen  Beelntcächtigung  und  Eingriffe  In  ihre
Rechte.

Inebesondere  soll  weder  die  Ecoblirung  noch  der  Durchzug  fremder  Posten  gugestanden,
noch  auch  fremden  und  einheimischen  Boten  das  Einsammeln,  Westerbefördern  und  Verthei-