Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Nro. 27. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
Mittwoch den 23. Mai 1838. 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Erlaubniß zu Annahme fremder Orden. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Beurkundung der durch Erbgang er- 
solgten Bestöstands-Veränderungen wvon Abtiv-Capitalien durch Notariats-Verweser und Notariats-Assl- 
stenten. — Verbot der Druckschrift: „Zusammenstellung unglücklicher Ereignisse, welche dem C. B. 
Demmler zugestoßen sind 2c." — Aufnahme vou ausübenden Aerzten, Wundärzten und Geburts- 
belfern. — Bekannsmachung, die Vehandlung des zum Porto-Freithum auf K. Bayerischen Posten berech- 
tigten Theiles der Correspondenz zwischen Württemberg und Oesterreich betreffend. — Verleihung der 
goldenen Militärverdienst-Medaille. 
Dlenst-Erledigungen. · 
Widerruflich angestellter Diener. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Erlaubniß zu Annahme fremder Orden. 
Seine Kbönigliche Majestt haben durch höchstes Dekret vom 17. d. M. 
an den Ordens-Vicekanzler, dem Geheimen Hofrath Dr. Münch, die nachgesuchte 
Erlaubniß gnädigst ertheilt, das ihm von des Großherzogs von Sachsen-Weimar 
K. Hoheit verliehene Ritterkreuz des Großherzoglich Sächsischen Haus-Ordens vom 
weißen Falken anzunehmen und zu tragen. 
Ferner haben Höchstdieselben durch Dekret vom 13. d. M. an den Orbens- 
Vicekanzler, Höchst-Ihrem Adjutanten, Major v. Rüpplin, die nachgesuchte Erlaub- 
niß gnädigst ertheilt, das ihm von des Großherzogs von Baden K. Hoheit verliehene 
Ritterkreuz des Ordens vom Zähringer Löwen anzunehmen und zu tragen.
	        
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