Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

113 
Dagegen soll Verwandlung gesetzlich gedrohter Geldbußen in Gefaͤngnißstrafe 
Statt finden: 
1) bei Minderjährigen, wenn deren Eltern oder Vormuͤnder die verwirkte Geldbuße 
nicht erlegen; 
2) bei den unter Curatel stehenden Verschwendern; 
5) bei anderen Personen, wenn und soweir sie die ausgesprochene Strafe zu be- 
zahlen nicht vermögen. 
Art. 47. 
Bei solcher Verwandlung wird die Summe von Einem bis vier Gulden einer 
Gefängnißstrafe von vierundzwanzig Stunden gleich geachtet. 
Art. 48. 
b) Der Arbeitshausstrafe in körperliche Züchtigung. 
Wenn von ausländischen Landstreichern oder Vettlern Arbeitshausstrafe verwirkt 
worden ist, welche Ein Jahr nicht übersteigt, so soll dieselbe von den Gerichten in 
körperliche Züchtigung verwandelt werden, in der Art, daß der Uebertreter, nach vor- 
gängigem Gutachten des Gerichtsarztes, mit fünfundzwanzig bis fünfzig Streichen 
belegt wird. 
Nach erfolgter Vollziehung dieser Strafe ist derselbe des Landes zu verweisen 
und über die Gränze zu schaffen. 
- Art.49. 
c)-DerkörperlichenZüchtigunginFreiheitsstkafe. 
Tritt der Fall ein, daß die im Gesetze angedrohte Schaͤrfung durch koͤrperliche 
Zuͤchtigung ohne Nachtheil fuͤr die Gesundheit des Verbrechers nicht vollzogen werden 
kann, so soll statt derselben auf einen Zusatz bis zu fuͤnf Monaten zu der sonst 
verwirkten Zuchthausstrafe erkannt werden. 
Art. 50. 
d) Der gelindern in die härtere Freiheitsstrafe. 
Wenn ein zu einer Freiheitsstrafe rechtskraͤftig Verurtheilter vor oder waͤhrend 
der Vollziehung derselben ein Verbrechen oder Vergehen verübt, welches eine härtere 
oder gelindere Freiheitsstrafe, als die früher erkannte, begruͤndet, so soll die gelindere 
in die haͤrtere Strafe verwandelt, und bei solcher Verwandlung viertaͤgiges Bezirks- 
gefaͤngniß dreitaͤgigem Kreisgefaͤngnisse, einjaͤhriges Kreisgefaͤngniß sechsmontlichem 
— und sechsjaͤhriges Arbeitshaus fuͤnfjaͤhrigem Zuchthause gleich geachtet 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.