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und wenn der Betrag der Papiere fuͤnfhundert Gulden uͤbersteigt, Arbeitshaus
verwirkt.
Hatte er die falschen oder verfaͤlschten Papiere zwar mit dem Bewußtseyn dieser
Eigenschaften, doch ohne sich bei der Faͤlschung oder Verfaͤlschung auf irgend eine
Weise zu betheiligen, von dem Faͤlscher oder einem Dritten empfangen, so kommen
die Strafen des Betruges zur Anwendung.
V. Fälschung anderer öffentlicher Urkunden.
« Art. 219.
Wer boͤslicher Weise eine Urkunde auf den Namen des Koͤnigs, einer oͤffentlichen
Behoͤrde oder einer mit oͤffentlichem Glauben versehenen Person faͤlschlich ausstellt,
die Unterschrift des Koͤnigs, eines oͤffentlichen Beamten, oder das Siegel einer oͤffent-
lichen Behoͤrde in einer Urkunde nachahmt oder zu einer falschen Urkunde mißbraucht,
den Inhalt einer oͤffentlichen Urkunde durch Zusatz, Ausloͤschung oder Veraͤnderung
entstellt, und von solchen falschen oder verfaͤlschten Urkunden Gebrauch macht, soll
wegen Faͤlschung oͤffentlicher Urkunden mit Kreisgefaͤngniß, in schwereren Faͤllen
W. mit dem Verluste der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte, bestraft
erden.
Hat er von den Urkunden noch keinen Gebrauch gemacht, so ist er wegen Ver-
suches mit Kreisgefängnißstrafe bis zu Einem Jahre zu belegen.
War die Fälschung nur das Mittel zu Verübung eines Betruges oder eines
enden Verbrechens, so kommen die Bestimmungen der Art. 116 bis 119 zur An-
ung. s
Idst die Faͤlschung in einer Untersuchungssache geschehen, so treffen den Thaͤter
die in den Art. 228 und 228 bestimmten Sirafen.
Art. 220.
Faͤlschungen in Reisepaͤssen, Reiserouten, Wander- oder Dienst-Büchern, in ärzt-
lichen oder Dürftigkeits-Zeugnissen, in obrigkeitlichen Ausweisen, welche nur zum Zwecke
eines erleichterten Fortkommens oder Unterkommens gegeben sind, und andere diesen
ahnliche Fälschungen werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten geahnder.
Art. 221.
Der wissentliche rechtswidrige Gebrauch einer falschen Urkunde (Art. 219, 220)
von Seite eines Dritten, desgleichen die Vernichtung oder Unterdrückung öffentlicher