Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

860  Nr.  159.  1915.

II.  Dem  Schlußsatz  des  §  11  wird  hinzugesetzt:
„und  außerdem  einen  Zuschlag  von  5  vom  Hundert“.
Schwerin,  den  27.  September  1915.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  September  1915,  betreffend  Strafmitteilungen

an  die  Regierung  des  Freistaates  Paraguay.
Im  Artikel  17  des  am  25.  d.  Mts.  in  Kraft  getretenen  Auslieferungsvertrages
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Freistaate  Paraguay  ist  der  gegenseitige
Austausch  von  Mitteilungen  über  die  von  den  Gerichten  des  einen  der  beiden
Teile  gegen  Angehörige  des  anderen  Teiles  ausgesprochenen  Verurteilungen
wegen  Verbrechen  und  Vergehen  jeder  Art  vereinbart  worden.  Demgemäß  ist
in  den  Bestimmungen  über  Strafmitteilungen  an  ausländische  Regierungen  vom
13.  Oktober  1913  (Rbl.  S.  246)  unter  Nr.  1  hinter  „Osterreich“  einzufügen
„Paraguay“.

Schwerin,  den  29.  September  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
ider  Justiz.  der  Finanzen.  des  Innern.
Langfeld.  Im  Auftrage:  v.  Prollius.  L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  29.  September  1915,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung
  der  Gerhard  von  Schnitzler-Stiftung  zu  Waren.

Die  Gerhard  von  Schnitzler-Stiftung  zu  Waren  ist  landesherrlich  genehmigt
worden.

Schwerin,  den  29.  September  1915.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  der  Justiz

und  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.