860 Nr. 159. 1915.
II. Dem Schlußsatz des § 11 wird hinzugesetzt:
„und außerdem einen Zuschlag von 5 vom Hundert“.
Schwerin, den 27. September 1915.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 29. September 1915, betreffend Strafmitteilungen
an die Regierung des Freistaates Paraguay.
Im Artikel 17 des am 25. d. Mts. in Kraft getretenen Auslieferungsvertrages
zwischen dem Deutschen Reiche und dem Freistaate Paraguay ist der gegenseitige
Austausch von Mitteilungen über die von den Gerichten des einen der beiden
Teile gegen Angehörige des anderen Teiles ausgesprochenen Verurteilungen
wegen Verbrechen und Vergehen jeder Art vereinbart worden. Demgemäß ist
in den Bestimmungen über Strafmitteilungen an ausländische Regierungen vom
13. Oktober 1913 (Rbl. S. 246) unter Nr. 1 hinter „Osterreich“ einzufügen
„Paraguay“.
Schwerin, den 29. September 1915.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
ider Justiz. der Finanzen. des Innern.
Langfeld. Im Auftrage: v. Prollius. L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 29. September 1915, betreffend landesherrliche Genehmigung
der Gerhard von Schnitzler-Stiftung zu Waren.
Die Gerhard von Schnitzler-Stiftung zu Waren ist landesherrlich genehmigt
worden.
Schwerin, den 29. September 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium der Justiz
und Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.