Nr. 159. 859
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 6. Oktober 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Anordnungen der Landesbehörde für
Volksernährung. (2) Bekanntmachung, betreffend Strafmitteilungen an
die Regierung des Freistaates Paraguay. (3) Bekanntmachung, betreffend
landesherrliche Genehmigung der Gerhard von Schnitzler-Stiftung zu
Waren.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 4. Oktober 1915, betreffend Anordnungen der Landesbehörde
für Volksernährung.
Die nachstehend abgedruckten, von der Landesbehörde für Volksernährung erlassenen
Anordnungen werden hierdurch zur allgemeinen Kennnis gebracht.
Schwerin, den 4. Oktober 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
In Abänderung der Anordnungen vom b. März und 15. Februar d. Is. — Mbt
Nr. 37 und 29 — wird hierdurch bestimmt:
I. Im § 3 lautet der Absatz über die Zwiebackbäckerei künftig:
Außerdem darf Zwieback gebacken werden, der nach Gewicht zu verkaufen
ist, wobei für die auf der Brotkarte angegebene Feinmehl-Menge
Achtfünftel des Gewichts an Zwieback verabfolgt werden darf.
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