Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  159.  859

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  6.  Oktober  1915.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Anordnungen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Strafmitteilungen  an
die  Regierung  des  Freistaates  Paraguay.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
landesherrliche  Genehmigung  der  Gerhard  von  Schnitzler-Stiftung  zu
Waren.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  4.  Oktober  1915,  betreffend  Anordnungen  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung.
Die  nachstehend  abgedruckten,  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  erlassenen
  Anordnungen  werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kennnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

In  Abänderung  der  Anordnungen  vom  b.  März  und  15.  Februar  d.  Is.  —  Mbt
Nr.  37  und  29  —  wird  hierdurch  bestimmt:
I.  Im  §  3  lautet  der  Absatz  über  die  Zwiebackbäckerei  künftig:
Außerdem  darf  Zwieback  gebacken  werden,  der  nach  Gewicht  zu  verkaufen
  ist,  wobei  für  die  auf  der  Brotkarte  angegebene  Feinmehl-Menge
Achtfünftel  des  Gewichts  an  Zwieback  verabfolgt  werden  darf.
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