fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 162. 
Der Verwalter wird von dem Gerichte bestellt. 
Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch 
einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermäch- 
tigung zu ertheilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen. 
8 163. 
Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Verwalter nach 
l 162 den Besitz des Grundstücks erlangt. 
Der Beschluß, durch welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen 
wird, soll dem Verwalter zugestellt werden; die Beschlagnahme wird zu Gunsten 
des Gläubigers auch mit dieser Zustellung wirksam, wenn der Verwalter sich 
bereits im Besitze des Grundstücks befindet. 
Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Ver- 
walters zu erlassen. 
8 164. 
Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzu— 
nehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirthschaftlichen 
Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, 
auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die 
Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen. 
Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Miether oder Pächter 
überlassen, so ist der Mieth= oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber 
wirksam. 
8 1665. 
Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des 
Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, 
die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäfts— 
führung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzu— 
ziehen. 
Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, 
gegen ihn Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark verhängen und ihn ent— 
lassen. 
S § 166. 
Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen 
allen Betheiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem
	        
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