Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Dem auf schmale Kost gesetzten Gefangenen wird ein abgesonderter Platz augewiesen, so 
daß er an dem Essen der Uebrigen nicht Theil nehmen kann; auch ist ihm während der Dauer 
vieser Strafe die Anschaffung erlaubter Speiseartikel verboten. 
8. 60. 
Die einsame Einsperrung, welche ununterbrochen nicht auf länger als 14 Tage verfügt 
werden darf (Art. 40 des Strafgesetzbuchs), wird im bellen Arrestzimmer vollzogen. Der 
Gefangene wird zum Genusse der freien Luft nicht zugelassen, hat aber seine Arbeitsaufgabe 
zu liefern. 
K(. 61. 
Der Dunkelarrest, welcher ununterbrochen nicht auf länger als acht Tage zu erkennen ist 
(Art. 40 des Strafgesetzbuchs),, wird in dem hiezu eingerichteten Arrestlokale, mit Entziehung 
der Lagerstätte und des Bettes, vollzogen. Arbeit findet hier nicht Statt. 
# 62. 
Bei der Anlegung von Fesseln kommen folgende Abstufungen zur Anwendung: 
a) Anlegung eiserner Ringe an die Füße; 
b) Anlegung der sogen. Spandauer Eisen an die Füße; 
P) neben diesen Eisen die Anlegung von Ringen unterhalb der Kniee, wodurch die 
Füße mittelst einer Kette so verbunden werden, daß das Gehen nicht unmöglich 
gemacht wird; « 
OKurzschließetyentwedergllein,oderinVerbindung-mit.Dm1kelat-rest,während 
dreier Tage, und zwar binnen 24 Stunden immer nur je acht Stunden. 
Das Kurzschließen kann, dringende Fälle ausgenommen, nur nach vorgängigem ärztlichem 
Gutbeißen angeordnet werden. 
(K. 65. 
Die körperliche Züchtigung, als Diseiplinarstrafe, darf die Zahl von 25 Streichen nie- 
mals übersteigen; auch kann auf diese Zahl nur von der oberaufsehenden Behörde erkannt 
werden; der Verwalter darf nur bis zur Zahl von 15 Streichen erkennen (Art. Al des Straf- 
gesetzbuchs). Dieselbe findet auf die Gefangenen der dritten Abtheilung keine Anwendung 
(Art. 13 des Strafgesetzbuchs). Ekenso sind die Gefangenen der ersten und zweiten Classe 
der beiden übrigen Abtheilungen damit zu verschonen (5. 17). 
Die Züchtigung ist von voppelter Art: 
a) die leichtere wird mit dem dünnen spanischen Rohre vollzogen; 
b) die schwerere, bei welcher jedesmal der Hausarzt oder Unterarzt anwesend seyn 
mu, geschieht mit der für mänmliche Gefangene etwas stärkeren, für weibliche Ge- 
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