thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Ist  der  Gefangene  nicht  mit  einer  brauchbaren  eigenen  Kleidung  versehen,  so  wird  ihm
eine  solche  aus  eigenen  Mitteln,  und  in  deren  Ermanglung  von  der  Casse  der  Strafanstalt
angeschafft.  Hiebei  ist  er  zu  untersuchen,  ob  ihm  nicht  von  Andern  verbotene  Gegenstände
zugesteckt  worden  sind.  Sodann  wird  ihm  seine  Baarschaft,  soweit  er  solche  zur  Heimreise
bedarf,  und  sein  übriges  Eigenthum,  nebst  dem  Entlassungsscheine  zugestellt.

Die  Unkleidung  und  Durchsuchung  weiblicher  Gefangenen  geschieht  durch  die  betreffende
Aufseherin.
.  75.

Hierauf  erhält  der  Gefangene  seine  wirkliche  Entlassung,  entweder  durch  freien  Austritt
aus  der  Strafanstalt,  oder,  bei  verfügtem  Transporte,  durch  Uebergabe  an  das  Oberamt.

Eine  rechtswidrige  Verzögerung  der  Entlassung  wird  nach  Maßgabe  der  Art.  432  u.  455
des  Strafgesetzbuchs  geahndet.

S.  74.

Besitzt  der  Gefangene  mehr  Geld,  als  er  zur  Heimreise  nöthig  hat,  so  wird  solches  der

Ortsobrigkeit  zur  weiteren  Verfügung  übersendet.
.  75.

Gefangene,  welche  nach  abgelaufener  Strafzeit  durch  Krankheit  an  der  Heimreise  gehindert
  sind,  werden  bis  zu  ihrer  Genesung  in  der  Strafanstalt  verpflegt,  und  zwar  gegen  Ersatz
der  Auslagen,  sofern  diese  nicht  unter  einem  Gulden  betragen.  Der  Ersatz  ist  entweder  aus
den  Mitteln  des  Gefangenen,  oder  in  deren  Ermanglung,  aus  der  Ortskasse  seiner  Heimathsgemeinde
  zu  leisten.

Stuttgart  den  22.  December  1842.

Der  prov.  Chef  des  Justiz-Departements:
Staats-Rath  v.  Prieser.