Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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vertragenden Theile an den Küsten des anderen wird dem Capitän und der Mannschaft, 
sowohl für ihre Personen als auch für das Schiff und dessen Ladung, alle Hülfe und Beil- 
stand geleistet werden. 
Die Maaßregeln wegen der Bergung werden in Gemäßbeit der Landesgesetze statt fin- 
den. Alles, was von dem Schiff und der Ladung geborgen seyn wird, oder der Erlös aus 
diesen Gegenständen, wenn dieselben verkauft worden sind, soll den Eigenthümern oder den 
Rechtsvertretern derselben zurückgegeben werden, und es sollen keine höheren Bergungskosten 
entrichtet werden, als diejenigen, welchen die Nationalen in gleichem Falle unterworfen seyn 
würden. 
Die geborgenen Waaren sollen zu keiner Abgaben-Entrichtung verpflichtet seyn, es sey 
denn, daß sie in den Verbrauch übergehen. 3 
Art. 11. 
Auf die Einfuhr der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes der Staaten des 
Zollvereins in die Sardinischen Staaten, und auf die Einfuhr der Erzeugnisse des Bodens 
oder des Kunstfleißes der Sardinischen Staaten in die zum Zollverein gehörigen Staaten 
sollen weder andere noch höhere Abgaben gelegt werden, als diejenigen, welche auf dieselben 
Artikel, wenn sie Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes irgend eines anderen fremden 
Landes sind, gelegt sind oder gelegt werden. 
Derselbe Grundsatz soll in Betreff der Ausfuhrabgaben beobachtet werden. 
Die hohen vertragenden Theile verpflichten ssch, weder die Einfuhr irgend eines Artikels, 
welcher das Erzeugniß des Bodens oder des Kunstfleißes der Staaten des anderen ist, noch 
die Ausfuhr irgend eines Handelsartikels nach den Staaten des anderen vertragenden Theils, 
mit einem Verbote zu belegen, wenn nicht dieselben Verbote sich gleichmäßig auf alle fremden 
Staaten erstrecken. 
In dem Falle jedoch, wenn einer der beiven hoben vertragenden Theile einem anderen 
Staate Herabsetzungen der Eingangszölle auf dessen Erzeugnisse des Bodens oder des Kunst- 
fleißes, oder der Ausgangszölle auf seine Ausfuhren, in Folge eines Handelsvertrages oder 
einer besonderen Uebereinkunft und in Vergeltung von Zollherabsetzungen oder anderen Be- 
günstigungen, die von diesem anderen Staate gewährt sind, bewilligt haben möchte, oder noch 
bewilligen würde, kann der andere der beiden hohen vertragenden Theile dieselben Vortheile 
nicht in Anspruch nehmen, als wenn er dafür Aequivalente darbietet, welche den Gegenstand 
einer besonderen Verständigung bilven werden. 
Art. 12. 
Wenn in ver Folge einer der hohen vertragenden Theile anderen Nationen hinsichtlich 
des Handels oder der Schifffahrt irgend eine andere besondere Begünstigung bewilligen mochte, 
soll diese Begünstigung alsbald auch auf den Handel oder die Schifffahrt des anderen ver- 
tragenden Theils Anwendung finden, welcher dieselbe unentgeldlich genießen soll, wenn die 
Bewilligung unentgeldlich geschehen ist, oder gegen Gewährung derselben oder einer äquiva- 
lenten Vergeltung, wenn für die Bewilligung etwas bedungen ist. 
Art. 13. 
In Räücksicht auf die Entfernung der beiderseitigen Länder der beiden hohen vertragen- 
den Theile von einander, und in Rücksicht auf die Ungewißheit über die verschiedenen mög-
	        
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