Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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5) zur Abführung einer Gattung von den vorbenannten Schulden, verwendet werden, 
so wie zur Berichtigung verfallener laufender Leistungen, so ferne die laufenden 
Revenüen nicht zur rechten Zeit flüssig werden sollten. 
8. 60. 
Ausnahme II., zum Nugen der Fideicommiß-Inhaber. 
Es dürfen ferner Schulden contrahirt, und die Einkünfte des Fideicommisses auf 
eine bestimmte Zeit verpfändet werden: 
6) wenn der Fideicommiß-Inhaber zur Bestreitung nothwendiger und unvermeidlicher, 
das Fideicommiß selbst nicht betreffender Ausgaben in Ermangelung hinreichenden 
Allodial-Vermögens einer Kapital-Aufnahme bedarf, namentlich zur Bestreitung von 
durch Krankheit, höhbere Auslagen für Erziehung oder Versorgung mehrerer Kinder, 
Ausstattung der Tochter, Antritt eines Civil= oder Militär -Amtes, eintretenden 
Verehelichung, Unglücksfälle in der Oeconomie, oder schwere Kriegslasten rc. ver- 
ursachten außerordentlichen Kosten. 
Vor der wirklichen Contrahirung einer solchen Schuld hat sich jevoch der betreffende 
Fideicommiß-Inhaber mittelst Ausstellung einer besonderen zu den Amtsdokumenten zu legen- 
den Urkunde verbindlich zu machen, sich der in Gemäßheit des Schuldentilgungs-Planes all- 
mählig zu geschehenden Abzahlung aus seinem Allodial-Vermögen zu unterziehen. 
S. 61. 
Beschränkung der Aufnahme von Schulden. 
Als allgemeine Regel wird festgesetzt, daß das Fideicommiß niemals über gtel seines 
Betrages belastet werden dürfe, insoferne eine solche Belastung nicht durch Umstände herbei- 
geführt wird, welche nicht der freien Verfügung der Fideicommiß-Besitzer unterliegen. Es 
sind bei der Auemittelung dieses Betrages: 
a) alle unter was immer für einem Namen auf dem Fideicommißgute baftenden Lasten 
einzurechnen, und es ist hiebei 
b) in Ansehung der unbeweglichen Güter nicht der Schätzungspreis, sondern der reine 
durchschnittliche Revenüen-Ertrag, wie er sich aus den Rechnungen der letzten 15 
Jahre ergibt, in Berechnung zu nehmen. 
Was insbesondere die im §. 60 vorgesehenen Kapital-Aufnahmen anbelangt, so darf 
ein Familienhaupt durch solche das Fiveicommiß unter Einrechnung der Hälfte aller darauf 
baftenden Lasten jeder Art nicht über ein Sechstheil beschweren.
	        
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