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5) zur Abführung einer Gattung von den vorbenannten Schulden, verwendet werden,
so wie zur Berichtigung verfallener laufender Leistungen, so ferne die laufenden
Revenüen nicht zur rechten Zeit flüssig werden sollten.
8. 60.
Ausnahme II., zum Nugen der Fideicommiß-Inhaber.
Es dürfen ferner Schulden contrahirt, und die Einkünfte des Fideicommisses auf
eine bestimmte Zeit verpfändet werden:
6) wenn der Fideicommiß-Inhaber zur Bestreitung nothwendiger und unvermeidlicher,
das Fideicommiß selbst nicht betreffender Ausgaben in Ermangelung hinreichenden
Allodial-Vermögens einer Kapital-Aufnahme bedarf, namentlich zur Bestreitung von
durch Krankheit, höhbere Auslagen für Erziehung oder Versorgung mehrerer Kinder,
Ausstattung der Tochter, Antritt eines Civil= oder Militär -Amtes, eintretenden
Verehelichung, Unglücksfälle in der Oeconomie, oder schwere Kriegslasten rc. ver-
ursachten außerordentlichen Kosten.
Vor der wirklichen Contrahirung einer solchen Schuld hat sich jevoch der betreffende
Fideicommiß-Inhaber mittelst Ausstellung einer besonderen zu den Amtsdokumenten zu legen-
den Urkunde verbindlich zu machen, sich der in Gemäßheit des Schuldentilgungs-Planes all-
mählig zu geschehenden Abzahlung aus seinem Allodial-Vermögen zu unterziehen.
S. 61.
Beschränkung der Aufnahme von Schulden.
Als allgemeine Regel wird festgesetzt, daß das Fideicommiß niemals über gtel seines
Betrages belastet werden dürfe, insoferne eine solche Belastung nicht durch Umstände herbei-
geführt wird, welche nicht der freien Verfügung der Fideicommiß-Besitzer unterliegen. Es
sind bei der Auemittelung dieses Betrages:
a) alle unter was immer für einem Namen auf dem Fideicommißgute baftenden Lasten
einzurechnen, und es ist hiebei
b) in Ansehung der unbeweglichen Güter nicht der Schätzungspreis, sondern der reine
durchschnittliche Revenüen-Ertrag, wie er sich aus den Rechnungen der letzten 15
Jahre ergibt, in Berechnung zu nehmen.
Was insbesondere die im §. 60 vorgesehenen Kapital-Aufnahmen anbelangt, so darf
ein Familienhaupt durch solche das Fiveicommiß unter Einrechnung der Hälfte aller darauf
baftenden Lasten jeder Art nicht über ein Sechstheil beschweren.