8. 62.
Einwilligung zur Aufnahme von Schulden.
Kommt von irgend einer Seite die Contrahirung einer Schuld, mag sie nun im In-
terefse des Fideicommisses oder des Inhabers geschehen, auf das Fideicommiß in Antrag; so
ist die Zuläßigkeit derselben von dem Familienratbe zu prüfen und darüber zu entscheiden,
wozu, wenn der Familienrath nur aus fünf Mitgliedern bestehr, mindestens vier, wenn er
aber aus sieben Mitglievern bestebt, mindestens fünf Stimmen erforderlich sind.
F 63.
Gerhtliche Bestätigung und Eintragung in das Unterpfandsbuch.
Die dem Vorstehenden gemäß auf das Fiveicommiß übernommenen Schulden sollen von
der zuständigen Beborde in das Unterpfandsbuch eingetragen werden.
Sollte eine Kapital-Aufnahme und Unterpfands-Bestellung, so wice die Eintragung in
das Unterpfanrsbuch und die Ausfertigung des Pfandscheins in gesetzlicher Form gehörig
erfolgt senn, so bat eine solche Schuld, wenn auch die dießfallssgen Bestimmungen des gegen-
wärtigen Familien-Gesetzes nicht beobachtet worden sepn sollten, gegenüber von dem Gläu-
biger rechtliche Gültigkeit, es bleiben aber die Fideicommiß-Besitzer, so wie die consentiren-
den Agnaten und die Mitglieder des Familienrathes, welche ohne das Vorbandenseyn eines
familiengesetzlichen Grundes ein Kapital aufgenommen und das Fideicommiß dafür verpfän-
det haben, mit ihrem eigenen Vermögen zur Entschädigung des Fideicommisses verpflichtet.
F. 64.
Haftung des Allodium.
Die Fideicommiß-Schulven sind in Gemäßheit des Tilgungeplans von dem jeweiligen
Fideicommiß-Besitzer aus den Revenüen des Fideicommisses zu tilgen, und soweit dieses
nicht gescheben seyn sollte, haftet vas Allodial-Vermsgen dem Fideicommiß-Nachfolger.
Außer diesem Falle baftet das Allodium eines Stammhauptes, dem Fideicommiß gegen-
über, nur für die im #+. 60 bezeichneten Schulden.
b. 65.
Verwendung der Fideicommiß-Kapitalien.
Dic etwa vorhandenen Fideicommiß-Aktiv-Kapitalien können für solche Auslagen, welche
zur Aufnabme von Schulden nach K. 59 und 660 berechtigen, verwendet werden.