Contents : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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gegebenen  Normen  nicht  unbedingt  auch  für  diese  Verbesserungen
vorgezeichnet,  entsprechende  Termine  für  die  Ausführung  gegeben
  und  nach  Abschnitt  II.  §.  5,  dann  Abschnitt  III.  8.  8.
Physikat  und  Baubehörde  ermächtiget  sind,  die  nach  den  lokalen
Verhältnissen  etwa  möglichen  anderweitigen  Vorkehrungen  zur
Verhütung  von  Gesundheits-Schädlichkeiten  zu  begutachten,
wesentlich  erleichtert  und  hiebei  allen  Rücksichten  Rechnung
getragen,  welche  gegenüber  den  Gefahren  für  Gesundheit  und
Leben  der  Einwohner  irgend  zulässig  sind.  Von  größter  Wichtigkeit
  ist  übrigens  in  dieser  Beziehung,  daß  ein  zweckmäßiger
Vollzug  dieser  Normen  und  eine  stete  Aufsicht  auf  deren  Einhaltung
  eintrete.  In  ersterer  Beziehung  hat  die  k.  Regierung
Sorge  zu  tragen,  daß  die  geeigneten  Vollzugs-Einrichtungen
getroffen  werden.  In  Ansehung  der  Aufsicht  erscheint  als  nothwendig,
  daß  der  k.  Polizeidirektion  ein  Bauverständiger  beigegeben
  und  Derselbe  mit  einer  entsprechenden  Instruktion  versehen
  werde.  Hierüber  hat  die  k.  Regierung  nach  Einvernehmung
  der  k.  Polizeidirektion  die  weiter  geeigneten  Anträge
alsbald  zu  stellen.

4)  Wegen  Wegschaffung  der  nach  Abschnitt  III.  §.  7  in
beweglichen  Behältnissen  anzusammelnden  Haushaltungs--Abfälle
durch  die  für  die  Straßenreinigung  aufgestellten  Wägen  wird
eine  entsprechende  Abänderung  der  Vorschriften  nöthig  sein,
welche  den  Accordanten  bisher  vorgezeichnet  waren,  und  hat
daher  die  k.  Regierung  das  Geeignete  zu  veranlassen.

5)  In  Ansehung  der  Vorschriften  des  Abschnittes  IV.  ist
insbesondere  von  Wichtigkeit,  daß  fortan  dem  Ausgießen  der
Abtritt=  und  Dunggruben-Flüssigkeit  in  die  Straßenrinnen  und
Canäle  mit  aller  Strenge  entgegengetreten  und  dieser  so  häufige
Uebelstand  durch  unnachsichtliche  Strafeinschreitung  abgestellt
werde.  Wenn  etwa  der  Mangel  einer  deßfallsigen  Aufsicht  das
bisherige  Bestehen  dieses  Unfuges  veranlaßt  hat,  so  muß  nunmehr
  Sorge  getragen  werden,  daß  eine  solche  Aufsicht  zu  jeder
Jahreszeit  und  in  allen  Theilen  der  Stadt  geübt  werde.

6)  Die  Bestimmungen  des  Abschnittes  V.  §.  1  werden
erst  dann,  wie  es  zu  wünschen  wäre,  in  allen  Theilen  der  Stadt
ohne  Ausnahme  angewendet  werden  können,  wenn  allenthalben
entsprechende  Straßenkanäle  hergestellt  sind.  Bis  dahin  muß
wenigstens  auf  der  genauen  Einhaltung  der  in  den  8§§.  2—4
gegebenen  Bestimmungen  bestanden  werden.  544