Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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9)  im  Zeichnen?'):  Linear=  und  Freihandzeichnen  mit  besonderer  Richtung  auf  technische
  Gegenstände,  wobei  die  Candidaten  auch  früher  gefertigte  Zeichnungen  mit  Zeugnissen
darüber,  daß  sie  solche  selbst  gemacht,  vorzulegen  haben.

Die  Candidaten  für  höhere  Reallehrstellen  baben  nicht  nur  den  oben  unter  Nr.  1—9
aufgezählten  Anforderungen  in  der  durch  die  größere  Reife  der  14—16  jährigen  Schüler
bedingten  wissenschaftlicheren  Auffassung  und  Begründung  zu  genügen,  sondern  auch  einen
größeren  Umfang  posstiver  Kenntnisse  nachzuweisen,  namentlich  in  der  Chemie,  und  bei  der
Mathematik  insbesonvere  noch  sphärische  Trigonometrie,  Kegelschnitte,  analytische  Geometrie,
höhere  Analysis  und  praktische  Geometrie  in  weiterer  Stufe,  sovann  Kenntniß  der  Mechanik
und  Maschinenkunde,  desgleichen  Kenntniß  der  darstellenden  Geometrie  und  Fertigkeit  im
Maschinenzeichnen.

Außerdem  wird  sämmtlichen  Candidaten  auf  Verlangen  Gelegenheit  gegeben  werden,
sich  auch  noch  in  dem  einen  und  anderen  weiteren,  in  dem  Obigen  nicht  bezeichneten  Fache.
(a.  B.  in  der  englischen  Sprache)  prüfen  zu  lassen.

II.  Die  zweite  Dienstprüfung
(Anstellungsprüfung)
wird
à)  durch  die  Aufgabe  umfassenderer  schriftlicher  Ausarbeitungen  und  durch  eine  mit  den
Candidaten  anzustellende  Besprechung  über  verschiedene  Fächer  des  Real-Unterrichts,
die  wissenschaftliche  Fortbildung  der  Candidaten  und  ob  und  in  wie  weit  sie  mit.
den  Beziehungen  jener  Fächer  auf  diesen  Unterricht  und  auf  das  Gewerbewesen  sich
vertraut  gemacht  haben,  zu  ermitteln  suchen;
durch  anzustellende  Lehrproben  das  Lehrtalent,  die  Uebung  und  Sicherbeit  des  Candidaten
  im  Unterricht  erforschen,  und
06)  die  fortgeschrittene  Fertigkeit  derselben  in  den  verschiedenen  Arten  des  Zeichnens
prüfen,  und  zwar  theils  vurch  Aufgaben  in  demselben,  theils  durch  Einsichtnahme.
von  denjenigen  Zeichnungen,  welche  die  Candidaten  aus  der  Zeit  seit  der  ersten
Prüfung  mit  Zeugnissen  darüber,  daß  sie  solche  ohne  fremde  Beihülfe  gefertigt,
vorzulegen  haben.

b

 

*)  Auf  dieses  bisher  von  den  Candidaten  vielsach  vernachlätigte  Fach  wird  besondere  Rücksicht  genommen  werden.