Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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2.  Der  Durchmesser  des  Maaßgesäßes  darf,  um  die  erforderliche  Genauigkeit  in  der  Ablesung  des
Flüssgkeitsstandes  an  den  Eintheilungsmarken,  bezüglich  in  der  Bemessung  der  Füllungen  und  Ablassungen  durch
die  Ausflußöffnungen  zu  sichern,  nirgends  über  80  Millimeter  betragen.  ·

3.  Die  Eintheilung  einer  und  derselben  Skale  darf  sich  vom  Liter  abwärts  nur  entweder  auf  die
Halbirungs-  oder  auf  die  Dezimaltheilung  beziehen  (vergl.  Eichordnung  §§.  5  und  6),  in  der  Art,  daß  die
Theilung  bei  der  ersteren  nicht  unter  ⅛,  bei  der  letzteren  nicht  unter  0,1  Liter  hinabgehen  darf.  Dasselbe  gilt
von  der  Anordnung  der  Ausflußöffnungen  bei  den  mit  letzteren  versehenen  Apparaten.

Die  Angabe  der  Maaßgröße  von  ½  Liter  oder  0.1  Liter  ist  nur  an  solchen  Stellen  der  Gefäßwand
zulässig,  an  denen  der  Durchmesser  des  Gefäßes  nicht  über  60  Millimeter  beträgt.  ·

Neben  den  Eintheilungsmarken  oder  den  Ausflußeinrichtungen  muß  die  Bezeichnung  des  mittelst  derselben
  abzumessenden  Volumens  nach  §.  6  der  Eichordnung  angebracht  sein.  !§½*

4.  Der  Verschluß  und  die  Unveränderlichkeit  der  messenden  Räume  des  Maaßgefäßes,  sowie  die  Unveränderlichkeit
  der  anderweitigen  Messungseinrichtungen  und  ihrer  Verbindung  mit  dem  Maaßgefäße  muß  entweder
  durch  die  Beschaffenheit  der  Einrichtungen  selbst  so  gesichert  sein  oder  durch  Stempelung  so  gesichert
werden  können,  daß  eine  Veränderung  der  Beziehungen  zwischen  den  messenden  Einrichtungen  und  den  Füllungen
des  Maaßgefäßes  nach  der  Stempelung  nicht  mehr  ausführbar  ist.

§.  3.
Prüfung  der  Richtigkeit.

Die  Prüfung  erfolgt  mit  Wasser  durch  Ablassung  der  von  den  Messungseinrichtungen  der  Apparate
angegebenen  Quantitäten  in  die  entsprechenden  Gebrauchsnormale  für  Flüssigkeitsmaaße  oder  die  zugehörigen
Eichkolben,  wobei  der  Apparat  die  durch  Einspielen  des  Pendelzeigers  angegebene  Stellung  haben  muß.

Die  Größe  der  bei  der  Füllung  der  Gebrauchsnormale  mittelst  der  aus  dem  Meßapparate  abgelassenen
Flüssigkeitsmengen  sich  zeigenden  Fehler  des  Apparates  wird  entsprechend  den  Vorschriften  für  die  Eichung  von

Flüssigkeitsmaaßen  bestimmt.
§.  4.
Fehlergrenze.

Der  Apparat  wird,  sofern  sich  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  §§.  1  und  2  sonstige,  Bedenken
nicht  ergeben  haben,  als  stempelfähig  erachtet,  wenn  bei  keiner  der  von  demselben  angegebenen  Maaßgrößen
eine  Abweichung  von  dem  Maaßinhalte  des  zugehörigen  Gebrauchsnormals  gefunden  wird,  welche  den  doppelten
Betrag  des  bei  der  Eichung  von  Flüssigkeitsmaaßen  zuzulassenden  Fehlers  (§.  11  der  Eichordnung  vom  16.  Juli
1869)  übersteigt.

§.  5.
Stempelung.

Die  Stempelung  erfolgt  auf  allen  Löth-  oder  Kittfugen,  entweder  in  Zinnloth  oder  in  Siegellack,  insbesondere
  an  solchen  Stellen,  welche  die  Verbindung  einer  gläsernen  Gefäßwand  mit  den  metallenen  Theilen
des  Apparates  und  die  Verbindung  einer  gläsernen  oder  metallenen  Skale  mit  den  Messungsräumen.  des  Maaßgefäßes
  herstellen  und  ist  dabei  besonders  auf  die  Erfüllung  der  Bestimmungen  unter  §.  2  Nr.  1  und  4  zu  achten.

Falls  die  Eintheilungen  auf  einer  metallenen  Skale  angebracht  sind,  ist  dieselbe  so  einzurichten,  daß
ein  Stempel  dicht  unter  jeder  Theilungsmarke  eingeschlagen  werden  kann;  falls  die  Abmessungen  durch  Ausflußöffnungen
  und  -Röhren  geschehen  sollen,  ist  je  ein  Stempel  auf  Zinntropfen  dicht  unter  dem  Rande  der  Eintrittsstelle
  der  betreffenden  Ausflußröhre  in  den  Körper  des  Maaßgefäßes  einzuschlagen.

§.  6.
Eichgebühren.
Als  Gebühren  werden  in  Ansatz  gebracht:
A.  1) fũr  die  Prũfung  jeder  einzelnen  Maaßangabe  je..  .  ..  1  Sgr.,
außerdem
2)  für  die  Eichung  und  Stempelung  des  ganzen  Apparates  3  "
B.  Eine  eichamtliche  Berichtigung  fehlerhaft  gefundener  Apparate  findet  nicht  statt  und  fallen  damit
Berichtigungsgebühren  weg.
C.  Für  Prüfung  ohne  Stempelung  die  nach  A.  1  für  jede  einzelne  wirklich  geprüfte  Maaßangabe
des  Apparates  anzusetzende  Gebühr.