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2. Der Durchmesser des Maaßgesäßes darf, um die erforderliche Genauigkeit in der Ablesung des
Flüssgkeitsstandes an den Eintheilungsmarken, bezüglich in der Bemessung der Füllungen und Ablassungen durch
die Ausflußöffnungen zu sichern, nirgends über 80 Millimeter betragen. ·
3. Die Eintheilung einer und derselben Skale darf sich vom Liter abwärts nur entweder auf die
Halbirungs- oder auf die Dezimaltheilung beziehen (vergl. Eichordnung §§. 5 und 6), in der Art, daß die
Theilung bei der ersteren nicht unter ⅛, bei der letzteren nicht unter 0,1 Liter hinabgehen darf. Dasselbe gilt
von der Anordnung der Ausflußöffnungen bei den mit letzteren versehenen Apparaten.
Die Angabe der Maaßgröße von ½ Liter oder 0.1 Liter ist nur an solchen Stellen der Gefäßwand
zulässig, an denen der Durchmesser des Gefäßes nicht über 60 Millimeter beträgt. ·
Neben den Eintheilungsmarken oder den Ausflußeinrichtungen muß die Bezeichnung des mittelst derselben
abzumessenden Volumens nach §. 6 der Eichordnung angebracht sein. !§½*
4. Der Verschluß und die Unveränderlichkeit der messenden Räume des Maaßgefäßes, sowie die Unveränderlichkeit
der anderweitigen Messungseinrichtungen und ihrer Verbindung mit dem Maaßgefäße muß entweder
durch die Beschaffenheit der Einrichtungen selbst so gesichert sein oder durch Stempelung so gesichert
werden können, daß eine Veränderung der Beziehungen zwischen den messenden Einrichtungen und den Füllungen
des Maaßgefäßes nach der Stempelung nicht mehr ausführbar ist.
§. 3.
Prüfung der Richtigkeit.
Die Prüfung erfolgt mit Wasser durch Ablassung der von den Messungseinrichtungen der Apparate
angegebenen Quantitäten in die entsprechenden Gebrauchsnormale für Flüssigkeitsmaaße oder die zugehörigen
Eichkolben, wobei der Apparat die durch Einspielen des Pendelzeigers angegebene Stellung haben muß.
Die Größe der bei der Füllung der Gebrauchsnormale mittelst der aus dem Meßapparate abgelassenen
Flüssigkeitsmengen sich zeigenden Fehler des Apparates wird entsprechend den Vorschriften für die Eichung von
Flüssigkeitsmaaßen bestimmt.
§. 4.
Fehlergrenze.
Der Apparat wird, sofern sich nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 1 und 2 sonstige, Bedenken
nicht ergeben haben, als stempelfähig erachtet, wenn bei keiner der von demselben angegebenen Maaßgrößen
eine Abweichung von dem Maaßinhalte des zugehörigen Gebrauchsnormals gefunden wird, welche den doppelten
Betrag des bei der Eichung von Flüssigkeitsmaaßen zuzulassenden Fehlers (§. 11 der Eichordnung vom 16. Juli
1869) übersteigt.
§. 5.
Stempelung.
Die Stempelung erfolgt auf allen Löth- oder Kittfugen, entweder in Zinnloth oder in Siegellack, insbesondere
an solchen Stellen, welche die Verbindung einer gläsernen Gefäßwand mit den metallenen Theilen
des Apparates und die Verbindung einer gläsernen oder metallenen Skale mit den Messungsräumen. des Maaßgefäßes
herstellen und ist dabei besonders auf die Erfüllung der Bestimmungen unter §. 2 Nr. 1 und 4 zu achten.
Falls die Eintheilungen auf einer metallenen Skale angebracht sind, ist dieselbe so einzurichten, daß
ein Stempel dicht unter jeder Theilungsmarke eingeschlagen werden kann; falls die Abmessungen durch Ausflußöffnungen
und -Röhren geschehen sollen, ist je ein Stempel auf Zinntropfen dicht unter dem Rande der Eintrittsstelle
der betreffenden Ausflußröhre in den Körper des Maaßgefäßes einzuschlagen.
§. 6.
Eichgebühren.
Als Gebühren werden in Ansatz gebracht:
A. 1) fũr die Prũfung jeder einzelnen Maaßangabe je.. . .. 1 Sgr.,
außerdem
2) für die Eichung und Stempelung des ganzen Apparates 3 "
B. Eine eichamtliche Berichtigung fehlerhaft gefundener Apparate findet nicht statt und fallen damit
Berichtigungsgebühren weg.
C. Für Prüfung ohne Stempelung die nach A. 1 für jede einzelne wirklich geprüfte Maaßangabe
des Apparates anzusetzende Gebühr.